Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Heroinspritzenfall (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)

Heroinspritzenfall (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)

5. April 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A berichtet dem ebenfalls drogenerfahrenen B, dass er Heroin habe, das man zusammen drücken könne. Daraufhin besorgt B die Spritzen. Nachdem sich beide eine Spritze mit großer Menge Heroin gesetzt haben, werden sie bewusstlos. B wird durch Dritte gerettet. A stirbt.

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Einordnung des Falls

Heroinspritzenfall (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. As Tod ist dem B objektiv zurechenbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.B hat das Risiko kraft überlegenen Sachwissens nicht besser erfasst als A. Beide waren gleichermaßen drogenerfahren. A hat sich die Spritze selbst gesetzt und somit auch Tatherrschaft besessen.
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