Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Heroinspritzenfall (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)

Heroinspritzenfall (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A berichtet dem ebenfalls drogenerfahrenen B, dass er Heroin habe, das man zusammen drücken könne. Daraufhin besorgt B die Spritzen. Nachdem sich beide eine Spritze mit großer Menge Heroin gesetzt haben, werden sie bewusstlos. B wird durch Dritte gerettet. A stirbt.

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Einordnung des Falls

Heroinspritzenfall (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. As Tod ist dem B objektiv zurechenbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.B hat das Risiko kraft überlegenen Sachwissens nicht besser erfasst als A. Beide waren gleichermaßen drogenerfahren. A hat sich die Spritze selbst gesetzt und somit auch Tatherrschaft besessen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AND

Andreas123

22.1.2022, 23:50:58

Frage : Hat A nicht dennoch objektiv eine Gefahr geschaffen, indem er die Spritzen besorgt hat ?

VIC

Victor

23.1.2022, 00:46:18

Allein das Beschaffen der Spritzen stellt noch keine rechtlich missbilligte Gefahr dar. Vielmehr müssen noch entsprechende Zwischenschritte zu einer Gefahr durchschritten werden. Dann liegt aber wie bereits dargestellt eine

Selbstgefährdung

vor. Anders könnte es sich beim Besorgen von verschmutzten Spritzen darstellen.

VO

Vojtech

7.2.2022, 17:39:34

Ich komme letztlich immer zu den gleichen Ergebnissen wie ihr, dennoch fehlt mir bei diesem und einigen der nachfolgenden Fälle ein Hinweis darauf, dass zunächst zwischen der

Selbstgefährdung

und

Fremdgefährdung

(

Tatherrschaftslehre

) abgegrenzt und dann noch die Eigenverantwortlichkeit (Exkulpation oder Einwilligungslehre) problematisiert werden muss. Gerade bei diesem Fall oder auch anderen Drogenfällen würde ich denken, dass der Korrektor erwartet, dass ich zunächst mit der TH-Lehre eine

Selbstgefährdung

feststelle und dann mit der Einwilligungslehre zur Eigenverantwortlichkeit komme. Zwar lassen sich die irrtumsbezogenen Probleme bereits iRd “In-den-Händen-Halten” des Geschehens problematisieren, ich würde sie - wohl aus “taktischen” Gründen - erst später bzgl. der Eigenverantwortung ansprechen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.2.2022, 18:37:34

Danke Vojtech, für den Impuls. Gerne bauen wir die Fälle insoweit noch etwas aus, um hier die Unterscheidung etwas klarer zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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