Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Kokainfall (einverständliche Fremdgefährdung)

Kokainfall (einverständliche Fremdgefährdung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Drogendealer T liefert O versehentlich reines Heroin statt des von O ursprünglich bestellten Kokains. O nimmt das Rauschgift selbst ein und stirbt.

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Einordnung des Falls

Kokainfall (einverständliche Fremdgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Os Tod ist dem T nicht objektiv zuzurechnen, da O sich eigenverantwortlich selbst gefährdet hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.Zwar ist der Betäubungsmittelhandel verboten, T trifft als Lieferanten, der das Risiko besser überblicken kann, dennoch eine Prüfungspflicht. Die Aushändigung des richtigen Rauschmittels fällt in seinen Verantwortungsbereich und er hat die Herrschaft über die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosituation inne. Bloße Fahrlässigkeit bezüglich der Verwechslung des Rauschgiftes unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht. O überschaut das mit dem Heroin verbundene Risiko nicht und handelt daher nicht eigenverantwortlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

4.11.2021, 09:38:03

Würde in dieser Konstellation eine mittelbare Täterschaft in Betracht kommen aufgrund des Irrtums des O? Meines Erachtens liegt zumindest der objektive TB vor, aber es scheitert dann am Vorsatz

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.11.2021, 13:41:56

Hi dolusdave, hätte T dem O das reine Heroin bewusst dafür gegeben, dass er sich damit selbst vergiftet, wäre man durchaus im Bereich der mittelbaren Täterschaft (Tatmittler gegen sich selbst). Schau Dir hierzu gerne auch den folgenden Fall (inkl. meiner Anmerkungen) an: https://jurafuchs.app.link/UncLrhJuUkb Wie Du aber schon richtig ausgeführt hast, scheitert man in diesem Fall aber jedenfalls am fehlenden Vorsatz des T. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team


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