Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

2. Heroinspritzenfall (Fremdgefährdung)

2. Heroinspritzenfall (Fremdgefährdung)

21. Mai 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der alkoholabhängige A möchte mit B Heroin konsumieren. Da seine Hände so zittern, bittet er B, ihm die Spritze zu setzen. Kurz nach der Injektion stirbt A an einer Heroinintoxikation, die sein Atemzentrum lähmt.

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Einordnung des Falls

2. Heroinspritzenfall (Fremdgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich eigenverantwortlich selbst gefährdet.

Nein!

Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen der Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (straflos) und einer einverständlichen Fremdgefährdung (strafbar) ist die Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Indem B dem A die Spritze gesetzt hat, hielt er (und nicht A) den Geschehensablauf in den Händen. B ist der Tod des A objektiv zuzurechnen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

1.3.2023, 10:36:13

Eine Teilnahme gibt es doch bei Fahrlässigkeitsdelikten gar nicht. Daher finde ich die Abgrenzung zwischen Selbstgefährdung und

Fremd

gefährdung irreführend.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.3.2023, 11:30:04

Hallo IsiRider, auch um eine Fahrlässigkeitstat prüfen zu können muss feststehen wer die "Tatherrschaft über den letzten Akt" hatte. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MAG

Magnum

21.1.2025, 09:46:15

Nur der Vollständigkeit halber, wie würde die

einverständliche fremdgefährdung

dann weiter geprüft. In der Einwilligung müsste dann diskutiert werden, ob jemand in die Gefahr seines eigenen Todes einwilligen kann, oder?


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