+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Klägerin K hat Klage zum Landgericht erhoben. Beklagte B meint, das Verwaltungsgericht sei zuständig. Richterin R entscheidet rechtskräftig, dass das Landgericht zuständig ist. B erhebt nun negative Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Wie geht das VG mit Bs Klage um?
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verwaltungsgericht weist die Klage der B als unzulässig ab.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Verwaltungsgericht weist die Klage der B als unbegründet ab.
Nein!
3. Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Sache über die Klage der B.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
8.4.2022, 17:38:32
Hey Hey, gibt es aber hierzu nicht noch eine Art Willkür Kontrolle, wenn das angerufene (zugewiesene) Gericht der Auffassung ist, nicht zuständig zu sein? Der Kompetenzkonflikt wird dann durch ein gemeinsames obersten Senat/Gericht/ entschieden?! Ich meine, damals in der VL etwas dazu gehört zu haben :-D Beste Grüße 🦊²
Lukas_Mengestu
11.4.2022, 18:15:59
Hallo Fuchs², in der Theorie kann ausnahmsweise die Bindungswirkung entfallen. Dies wird aber in der Rechtsprechung extrem restriktiv gehandhabt und soll nur bei "extremen Verstößen" (vgl. BGH NJW 2003, 2990). Begründet wird dies insbesondere damit, dass § 17a Abs. 4 GVG eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit vorsieht. Wird diese nicht genutzt und wird der Verweisungsbeschluss rechtskräftig, so muss das Gericht an das verwiesen wurde in der Regel in den sauren Apfel beißen und entscheiden - auch wenn es der Auffassung ist, eigentlich nicht zuständig zu sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Con
12.10.2024, 19:40:14
Hallo Lukas und Fuch^2, ich habe eine Rückfrage/Verständnisfrage. Habe ich euren Austausch richtig verstanden?: (1) Wenn ein Gericht den zu ihm bestrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt hat (§ 17a I GVG), gibt es dagegen kein Rechtsmittel außer die von Fuchs^2 angesprochene Willkürkontrolle für Extremfälle. (2) Der Verweisungsbeschluss nach § 17 II 3 GVG kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden (vgl. § 17a IV GVG).