Versuch der Erfolgsqualifikation 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O verprügeln und ihm eine Gabel in die Augen stechen, wobei er nur billigend in Kauf nimmt, dass O erblindet. Nachdem T auf O einprügelt hat und gerade mit der Gabel zustechen möchte, kommt eine dritte Person. T flieht.
Einordnung des Falls
Versuch der Erfolgsqualifikation 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
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Genau, so ist das!
2. Der Täter kann auch die Erfolgsqualifikation versuchen.
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Ja, in der Tat!
3. T hat „Tatentschluss“ bezüglich einer schweren Körperverletzung.
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Ja!
4. T hat dadurch, dass er gerade zustechen wollte, „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
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Genau, so ist das!
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Sniter
23.12.2022, 17:08:18
Prüfe ich hier einen Versuch des § 226 I oder des § 226 II? Wenn der T "gerade mit der Gabel zustechen will", handelt er doch sicher nicht mit dolus eventualis, sondern -was das Zustechen angeht- mit dolus directus 1. Grades.

Nora Mommsen
3.1.2023, 16:27:54
Hallo sniter, danke für deine Nachfrage. Die Formulierung des Sachverhalts "gerade mit einer Gabel" ist als zeitliche Beschreibung zu verstehen. Der Sachverhalt gibt zudem vor, dass er billigend die Erblindung in Kauf nimmt - also gerade nicht wissentlich oder absichtlich handelt. Des weiteren ist § 226 Abs. 2 StGB keine eigene Qualifikation, sondern eine Strafzumessungsvorschrift. Sie ist also nach der Schuld zu prüfen und im ersten Examen regelmäßig nicht anzusprechen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
14.7.2023, 07:27:31
Danke Nora Mommsen. Das ist eine Top Antwort.