Versuch der Erfolgsqualifikation 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O verprügeln und ihm eine Gabel in die Augen stechen, wobei er nur billigend in Kauf nimmt, dass O erblindet. Nachdem T auf O einprügelt hat und gerade mit der Gabel zustechen möchte, kommt eine dritte Person. T flieht.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Täter kann auch die Erfolgsqualifikation versuchen.
Ja, in der Tat!
3. T hat „Tatentschluss“ bezüglich einer schweren Körperverletzung.
Ja!
4. T hat dadurch, dass er gerade zustechen wollte, „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
23.12.2022, 17:08:18
Prüfe ich hier einen Versuch des § 226 I oder des §
226 II? Wenn der T "gerade mit der Gabel zustechen will", handelt er doch sicher nicht mit dolus eventualis, sondern -was das Zustechen angeht- mit
dolus directus 1. Grades.
Nora Mommsen
3.1.2023, 16:27:54
Hallo sniter, danke für deine Nachfrage. Die Formulierung des Sachverhalts "gerade mit einer Gabel" ist als zeitliche Beschreibung zu verstehen. Der Sachverhalt gibt zudem vor, dass er billigend die Erblindung in Kauf nimmt - also gerade nicht wissentlich oder absichtlich handelt. Des weiteren ist § 226 Abs. 2 StGB keine eigene Qualifikation, sondern eine Strafzumessungsvorschrift. Sie ist also nach der Schuld zu prüfen und im ersten Examen regelmäßig nicht anzusprechen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
14.7.2023, 07:27:31
MK-
16.12.2023, 17:34:03
Ich habe tatsächlich gelernt, dass der Abs. 2 ein Qualifikationstatbestand ist (vgl. auch Fischer, StGB § 226 Rn. 15) und bin deshalb etwas verwundert, dass sie in der Antwort als Strafzumessungsvorschrift ausgewiesen wird. Vom Aufbau wirkt es auf mich auch eher wie eine Qualifikation und nicht wie ein Regelbeispiel. Was ist jetzt korrekt?
suessmaus
17.4.2024, 16:32:31
Aber §
226 IIwäre ja nur bei Dolus Directus 1. oder 2. grades einschlägig. Kann man in Fällen, in denen der Täter weniger als Dolus Directus 2. Grades hatte, trotzdem bei der Frage nach der Versuchsstrafbarkeit auf das Strafmaß des §
226 IIiVm. § 23 I verweisen? Es erscheint mir etwas widersprüchlich.