Versuch der Erfolgsqualifikation 2
27. Mai 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte O verprügeln und ihm eine Gabel in die Augen stechen, wobei er beabsichtigt, dass O erblindet. Nachdem T auf O eingeprügelt hat und gerade mit der Gabel zustechen möchte, kommt eine dritte Person. T flieht.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Täter kann auch die Erfolgsqualifikation versuchen.
Ja!
3. Auch ein Versuch des § 226 Abs. 2 StGB ist möglich.
Genau, so ist das!
4. T hat „Tatentschluss“ bezüglich einer schweren Körperverletzung.
Ja, in der Tat!
5. T hat dadurch, dass er gerade zustechen wollte, „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Florian
5.7.2024, 14:57:57
Die Aufgabe doppelte sich bei mir mit der vorherigen
Tobias
7.8.2024, 17:31:47
Zuerst 226 I // dann 226 II

luisahrn
17.1.2025, 11:08:15
Außerdem nimmt der Täter in der ersten Variante des Falles die Erblindung nur
billigend in Kauf, wohingegen es ihm in der zweiten Variante gerade darauf ankommt