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Klassisches Klausurproblem

T möchte O verprügeln und ihm eine Gabel in die Augen stechen, wobei er beabsichtigt, dass O erblindet. Nachdem T auf O eingeprügelt hat und gerade mit der Gabel zustechen möchte, kommt eine dritte Person. T flieht.

Einordnung des Falls

Versuch der Erfolgsqualifikation 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Die absichtliche schwere Körperverletzung wird mit mindestens drei Jahren bestraft (§ 226 Abs. 2 StGB).

2. Der Täter kann auch die Erfolgsqualifikation versuchen.

Ja!

Eine Erfolgsqualifikation ist auch vorsätzlich möglich. Bei einer Erfolgsqualifikation ist mindestens Fahrlässigkeit erforderlich (§ 18 StGB), sodass Vorsatz ebenfalls möglich ist. Bei § 226 Abs. 2 StGB ist ausdrücklich auch Absicht und Wissen erforderlich. Ein Versuch ist daher möglich.

3. Auch ein Versuch des § 226 Abs. 2 StGB ist möglich.

Genau, so ist das!

Nach herrschender Meinung kann der Täter nicht nur § 226 Abs. 1 StGB versuchen, sondern auch § 226 Abs. 2 StGB. Ein Versuch unterfällt auch nicht immer § 226 Abs. 2 StGB, da der Eventualvorsatz nicht von § 226 Abs. 2 StGB erfasst wird.

4. T hat „Tatentschluss“ bezüglich einer schweren Körperverletzung.

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T hat die Absicht, dass O durch seine Körperverletzung das Sehvermögen auf beiden Augen verliert. Er hat daher Tatentschluss bezüglich der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB i.V.m. § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

5. T hat dadurch, dass er gerade zustechen wollte, „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T wollte gerade auf die Augen des O einstechen. Ein unmittelbares Ansetzen liegt daher vor.

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FL

Florian

5.7.2024, 14:57:57

Die Aufgabe doppelte sich bei mir mit der vorherigen


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