Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen
Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O zunächst verprügeln und ihr im Anschluss daran dann eine Gabel in die Augen stechen, wobei T beabsichtigt, dass O erblindet. Während T auf O einprügelt, kommt ein Dritter, sodass T flieht.
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Einordnung des Falls
Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Täter kann auch eine Erfolgsqualifikation versuchen.
Ja!
3. Auch ein Versuch des § 226 Abs. 2 StGB ist möglich.
Genau, so ist das!
4. T hat „Tatentschluss“ bezüglich einer schweren Körperverletzung.
Ja, in der Tat!
5. T hat dadurch, dass sie auf O einprügelte, „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Nein!
6. T hat dadurch unmittelbar angesetzt, dass sie den Tatbestand des Grunddelikts bereits verwirklicht hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Martymcfly
17.6.2021, 21:16:04
Vielleicht könnte man den Sachverhalt etwas klarer gestalten. Meiner Meinung lässt sich hier leicht auch vertreten, dass das Zustechen mit der Gabel keine zeitliche oder räumliche Zäsur darstellt und daher schon mit dem Verprügeln zur Qualifikation unmittelbar angesetzt wurde. Daher ist es 50/50 ob man die Meinung der Lösungsskizze trifft. Der Sachverhalt könnte mit wenigen Details so verändert werden, dass die Lösung eindeutiger wird. Ich hoffe das war verständlich. Liebe Grüße
Lukas_Mengestu
18.6.2021, 00:14:24
Hallo Martymcfly, in der
Tatist die Sachlage hier keineswegs eindeutig, worauf wir auch im Lösungstext hinweisen. Aber zugegebenermaßen ist das natürlich u.a. im Hinblick auf die Erhaltung des eigenen Streaks nur bedingt hilfreich. Insofern haben wir den Sachverhalt nun etwas angepasst, um es deutlicher zu machen. In einem Prozess müsste der Richter den oft zitierten Grundsatz "in dubio pro reo" anwenden, wenn er nicht mit hinreichender Sicherheit abgrenzen kann, ob nun ein
unmittelbares Ansetzenbereits s
tattgefunden hat. Dann wäre zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, dass ein
unmittelbares Ansetzennoch nicht s
tattgefunden hat, weswegen allein nach dem Grunddelikt verurteilt würde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
29.8.2023, 12:25:50
Das ist jetzt wahrscheinlich etwas "blöd", aber für den
Versuch der Erfolgsqualifikation, die grundsätzlich Fahrlässigkeit erfordert, müsste der Täter aber trotzdem mindestens bedingten
Vorsatzhaben, oder?