Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen
Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O zunächst verprügeln und ihr im Anschluss daran dann eine Gabel in die Augen stechen, wobei T beabsichtigt, dass O erblindet. Während T auf O einprügelt, kommt ein Dritter, sodass T flieht.
Diesen Fall lösen 84,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Täter kann auch eine Erfolgsqualifikation versuchen.
Ja!
3. Auch ein Versuch des § 226 Abs. 2 StGB ist möglich.
Genau, so ist das!
4. T hat „Tatentschluss“ bezüglich einer schweren Körperverletzung.
Ja, in der Tat!
5. T hat dadurch, dass sie auf O einprügelte, „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Nein!
6. T hat dadurch unmittelbar angesetzt, dass sie den Tatbestand des Grunddelikts bereits verwirklicht hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Martymcfly
17.6.2021, 21:16:04
Vielleicht könnte man den Sachverhalt etwas klarer gestalten. Meiner Meinung lässt sich hier leicht auch vertreten, dass das Zustechen mit der Gabel keine zeitliche oder räumliche Zäsur darstellt und daher schon mit dem Verprügeln zur Qualifikation unmittelbar angesetzt wurde. Daher ist es 50/50 ob man die Meinung der Lösungsskizze trifft. Der Sachverhalt könnte mit wenigen Details so verändert werden, dass die Lösung eindeutiger wird. Ich hoffe das war verständlich. Liebe Grüße
Lukas_Mengestu
18.6.2021, 00:14:24
Hallo Martymcfly, in der Tat ist die Sachlage hier keineswegs eindeutig, worauf wir auch im Lösungstext hinweisen. Aber zugegebenermaßen ist das natürlich u.a. im Hinblick auf die Erhaltung des eigenen Streaks nur bedingt hilfreich. Insofern haben wir den Sachverhalt nun etwas angepasst, um es deutlicher zu machen. In einem Prozess müsste der Richter den oft zitierten Grundsatz "in dubio pro reo" anwenden, wenn er nicht mit hinreichender Sicherheit abgrenzen kann, ob nun ein
unmittelbares Ansetzenbereits stattgefunden hat. Dann wäre zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, dass ein
unmittelbares Ansetzennoch nicht stattgefunden hat, weswegen allein nach dem Grunddelikt verurteilt würde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
29.8.2023, 12:25:50
Das ist jetzt wahrscheinlich etwas "blöd", aber für den
Versuch der Erfolgsqualifikation, die grundsätzlich Fahrlässigkeit erfordert, müsste der Täter aber trotzdem mindestens bedingten
Vorsatzhaben, oder?
tyrannosaurus lex
4.11.2023, 13:31:24
Ja. Der Tatentschluss iRd. Versuchs umfasst ja (wenigstens)
Vorsatzbezüglich der Verwirklichung der objektiven TBM. Da der Tatentschluss zwingende Voraussetzung einer Versuchsstrafbarkeit ist, kann es keinen fahrlässigen Versuch geben.