+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T versucht, D zu überreden, O zu töten. Dabei weiß er, dass O jedes Jahr an diesem Tag um genau 15 Uhr einen Spaziergang macht und nur dann angreifbar ist, weil er O seit Jahren beobachtet. D lehnt ab, aber T ist sich sicher, dass er ihn in der Zwischenzeit bis zum nächsten Jahr überzeugen kann.

Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 13

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

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Genau, so ist das!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB).T hat versucht, zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem D das Ersuchen wahrnimmt.

2. Die versuchte Anstiftung ist fehlgeschlagen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Die Problematik ist vorliegend dieselbe, aber der Sachverhalt ändert sich. Zum einen hat T den Tatentschluss wohl schon vor Jahren gefasst und bis zu dem jeweiligen Datum durchgehalten, weil er ihn seit langer Zeit beobachtet. Es handelt sich nicht um einen kurzfristigen Entschluss. Zum anderen soll die gleiche Tatsituation ausgenutzt werden. Insofern spricht einiges dafür, die Tat als dieselbe anzusehen. Auch hier ist Argumentationsspielraum.

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