Versuchte Anstiftung 13
18. April 2025
3 Kommentare
4,5 ★ (2.897 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T versucht, D zu überreden, O zu töten. Dabei weiß er, dass O jedes Jahr an diesem Tag um genau 15 Uhr einen Spaziergang macht und nur dann angreifbar ist, weil er O seit Jahren beobachtet. D lehnt ab, aber T ist sich sicher, dass er ihn in der Zwischenzeit bis zum nächsten Jahr überzeugen kann.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die versuchte Anstiftung ist fehlgeschlagen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Major Tom(as)
13.2.2025, 09:56:00
Liebes Jurafuchs-Team, Leider kann ich hier der Argumentation zum "langfristigen Planen" nicht folgen. Nur, weil ich weiß, dass eine Person z.B. jedes Jahr am 1. Weihnachtsfeiertag spazieren geht, hege ich doch nicht zwingend schon seit Jahren einen Plan zur Anstiftung zur Tötung? Man kann diese Information doch auch aus anderen Gründen haben, insb. weil man die Person persönlich kennt. mE müsste man hier diese Info im Sachverhalt ergänzen, ansonsten erscheint es mir als täterunfreundliche Sachverhaltsauslegung, die ja grds. nicht erlaubt ist. Danke und LGs