+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bademeisterin B trinkt während der Arbeit so viel Weißwein, dass sie unfähig ist, im Notfall rettend einzugreifen. Das ist ihr ganz egal. Als Nichtschwimmer O in Bs Bereich ertrinkt, hilft sie ihm – bedingt durch ihre Trunkenheit – nicht.
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Einordnung des Falls
Rechtsfigur der omissio libera in causa
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Strafbarkeit der B wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 13 Abs. 1 StGB) setzt im objektiven Tatbestand voraus, dass B eine Verhinderungshandlung trotz individueller physisch-realer Handlungsmöglichkeit unterlassen hat.
Ja, in der Tat!
Ein Unterlassen setzt die physisch-reale individuelle Handlungsmöglichkeit voraus. Grundsätzlich muss die Handlungsmöglichkeit in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem das Eingreifen des Handlungspflichtigen erforderlich wird. Ist dann sinnvolles Handeln unmöglich, so entfällt die Handlungspflicht. Beispiel: Der Täter kann die gebotene Rettungshandlung wegen räumlicher Entfernung oder persönlicher Fähigkeiten nicht vornehmen.
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2. Da B infolge der Trunkenheit handlungsunfähig war, entfällt eine Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 13 Abs. 1 StGB).
Nein!
Hat sich der Täter im Vorfeld der Tat vorsätzlich in einen Zustand der Handlungsunfähigkeit versetzt, sodass er seine Pflichten als Garant nicht mehr wahrnehmen kann, kann er sich nach h.M. nicht auf die Handlungsunfähigkeit berufen. Mit der Rechtsfigur der omissio libera in causa wird die zum Tatzeitpunkt fehlende Handlungsfähigkeit auf den Zeitpunkt des Trinkens vorverlagert. Dies wird damit legitimiert, dass den Garanten die Pflicht trifft, seine Handlungsfähigkeit zum Schutz von voraussehbaren Rechtsgutsverletzungen zu bewahren.
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