Hypothetische Kausalität

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach dem Genuss einiger Biere fährt T die Passantin P an. T sieht, dass P lebensgefährlich verletzt ist und einen Arzt braucht. Aus Angst um den Führerschein fährt T aber, ohne etwas zu unternehmen, weg. P stirbt. Bei unverzüglicher ärztlicher Hilfe hätte P möglicherweise überlebt.

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Einordnung des Falls

Hypothetische Kausalität

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hätte T sofort den Notarzt gerufen, wäre P mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gestorben (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Conditio-sine-qua-non-Formel muss für den Fall des Unterlassens im Sinne einer Quasi-Kausalität modifiziert werden: Ein Unterlassen ist dann für den Erfolgseintritt kausal, wenn die gebotene und physisch-reale Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Dass Ps Tod ausgeblieben wäre, wenn T sofort ärztliche Hilfe herbeigerufen hätte, ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo muss die hypothetische Kausalität verneint werden. Eine Mindermeinung überträgt die beim Fahrlässigkeitsdelikt verbreitete Risikoerhöhungslehre als Risikoverminderungstheorie auf das Unterlassungsdelikt. Es reiche aus, dass die Vornahme der Handlung das Risiko des Erfolgseintritts verringert hätte. Dagegen spricht, dass so gänzlich auf einen Kausalzusammenhang verzichtet und Verletzungs- in Gefährdungsdelikte umgewandelt werden. Es kommt noch eine Strafbarkeit des T wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) durch Anfahren der P in Betracht.
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