Zulässigkeit Berufung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der wegen Vergewaltigung angeklagte K wird freigesprochen. In den Urteilsgründen wird dazu ausgeführt, der Freispruch erfolge aus Mangel an Beweisen. K fühlt sich durch diesen Freispruch „2. Klasse“ beschwert. Er will einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld und legt Berufung ein.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit Berufung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beschuldigte sind selbst befugt, Berufung einzulegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K müsste beschwert sein.
Ja!
3. K ist beschwert.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
dario.b
10.7.2024, 11:22:13
Interessant ist aber auch, dass der EGMR sich bereits zu der Frage der Rechtmäßigkeit solcher "Freisprüche 2. Klasse" eingelassen hat (Cleve v. Deutschland, Entscheidung vom 15.01.2015 auf Individualbeschwerde Nr. 48144/00; https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-150309 ). Der EGMR hat darauf hingewiesen, dass eine dem Tenor widersprechende Schuldfeststellung wie sie das LG Münster getroffen hat gegen die Unschuldsvermutung verstößt: "So geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass das von der Zeugin geschilderte Kerngeschehen einen realen Hintergrund hat, nämlich dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen ist. Die Taten ließen sich aber dennoch weder ihrer Intensität noch ihrer zeitlichen Einordnung nach in einer für eine Verurteilung hinreichenden Art und Weise konkretisieren. Die Inkonstanzen in den Aussagen der Zeugin waren so gravierend, dass konkrete Feststellungen nicht getroffen werden konnten."