Instanzenzug Revision

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die große Strafkammer am LG Hamburg verurteilt den T wegen der jahrelangen Fälschung von Examenszeugnissen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. T will dagegen vorgehen.

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Einordnung des Falls

Instanzenzug Revision

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T kann Berufung einlegen.

Nein!

Die Berufung (Wiederholung der Hauptverhandlung) ist nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig (§ 312 StPO). Die Berufung kommt also nur in Betracht, wenn das AG erstinstanzlich zuständig war. Gegen erstinstanzliche Urteile des LG ist nur die Revision (rechtliche Überprüfung) möglich, deshalb kann T keine Berufung einlegen.
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2. Die Revision ist ein Rechtsbehelf.

Genau, so ist das!

Rechtsbehelfe sind rechtlich vorgesehene Möglichkeiten, um die Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung zu erreichen. Bei der Revision wird geprüft, ob das angegriffene Urteil das Gesetz verletzt und das Urteil darauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgericht kann daher aufgrund seiner rechtlichen Prüfung zu anderen Ergebnis gelangen als das LG.

3. Die Revision ist ein Rechtsmittel.

Ja, in der Tat!

Rechtsmittel zeichnen sich durch einen Devolutiv- und einen Suspensiveffekt aus. Devolutiveffektiv bedeutet, dass das Rechtsmittel die Sache vor die höhere Instanz bringt (§§ 121, 135 GVG). Suspensiveffekt meint, dass die Rechtskraft des angegriffenen Urteils gehemmt wird (§§ 316 Abs. 1, 343 Abs. 1 StPO). Damit kann das Urteil noch nicht vollstreckt werden (§ 449 StPO). Die Revision bringt die Sache vor die höhere Instanz und hemmt die Rechtskraft des Urteils.

4. Für eine Revision des T wäre das OLG zuständig.

Nein!

Das OLG ist letztinstanzlich zuständig für Sprungrevisionen (§ 335 StPO) gegen Urteile des Amtsgerichts und Revision gegen Berufungsurteile des LG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b GVG). Über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des LG und OLG entscheidet hingegen der BGH (§ 135 Abs. 1 GVG). Hier handelt es sich nicht um ein Berufungsurteil des LG, sondern um ein erstinstanzliches landgerichtliches Urteil (§ 74 Abs. 1 S. 2 GVG).

5. T müsste die Revision beim LG einlegen.

Genau, so ist das!

Das Rechtsmittel, also die Berufung oder Revision, muss bei dem Gericht eingelegt werden, das das angegriffene Urteil erlassen hat (§§ 314, 341 StPO, iudex a quo). Dieses Gericht entscheidet auch über die Fristgemäßheit des Rechtsmittels. Über die Revision selbst entscheidet dann aber der BGH (iudex ad quem). Hier hat das LG das angegriffene Urteil erlassen.
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