Instanzenzug Revision
1. Juni 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die große Strafkammer am LG Hamburg verurteilt den T wegen der jahrelangen Fälschung von Examenszeugnissen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. T will dagegen vorgehen.
Diesen Fall lösen 76,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Instanzenzug Revision
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T kann Berufung einlegen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Revision ist ein Rechtsbehelf.
Genau, so ist das!
3. Die Revision ist ein Rechtsmittel.
Ja, in der Tat!
4. Für eine Revision des T wäre das OLG zuständig.
Nein!
5. T müsste die Revision beim LG einlegen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max08152
26.5.2025, 12:17:37
In der Erklärung zur Aufgabe klingt es hier so, als sei immer der BGH zuständig für Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des LG. In § 121 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG ist aber ausdrücklich ein Fall der Revision geregelt, bei dem nach einem erstinstanzlichen Urteil des LG das OLG entscheidet. Ist dieser Fall faktisch nicht von Relevanz, da es nur um die Verletzung von Landesgesetzen geht?