Strafbefehlsverfahren - Sinn, Voraussetzungen, richterliche Entscheidung


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Klassisches Klausurproblem

T ist hinreichend verdächtig, einen Rituals-Adventskalender gestohlen zu haben. Die Staatsanwältin S hat in der Weihnachtszeit mehr als genug zu tun und hält, wegen der erwarteten Geldstrafe von 15 Tagessätzen, eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich.

Einordnung des Falls

Strafbefehlsverfahren - Sinn, Voraussetzungen, richterliche Entscheidung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S könnte einen Strafbefehl beantragen, um sich die Hauptverhandlung zu ersparen.

Genau, so ist das!

Das Strafverfahren dient bei einfach gelagerten Fällen mit geringer Schuldschwere (Bagatellstraftaten) dem Zweck der Prozessökonomie und der Einsparung von Kosten. Es ist ein summarisches Verfahren: Entschieden wird nach Aktenlage, es findet keine Hauptverhandlung statt, das Verfahren ist rein schriftlich, nicht öffentlich und ohne Beteiligung von Laienrichtern und ohne, dass immer ein Verteidiger notwendig wäre.

2. Die Voraussetzungen für einen Strafbefehl lägen vor.

Ja, in der Tat!

(1) S müsste den Strafbefehl beantragen (§ 407 Abs. 1 StPO). (2) Das Amtsgericht (Strafrichter) ist zuständig (§ 407 Abs. 1 S. 1 StPO). (3) T ist hinreichend verdächtig (§ 407 Abs. 1 S. 4, 170 Abs. 1 StPO). (4) Bei dem Diebstahl handelt es sich um ein Vergehen (§ 407 Abs. 1 S. 1 StPO, § 12 StGB). (5) Die Geldstrafe ist eine zulässige Sanktion (§ 407 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO). Die Voraussetzungen liegen vor, S könnte einen Strafbefehl beantragen.

3. Der Richter erlässt grundsätzlich den Strafbefehl, wenn er ebenfalls hinreichenden Tatverdacht bejaht.

Ja!

Ebenso wie bei der Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) ist das Gericht nicht an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden, sondern zu einer eigenen Bewertung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet. Bestehen insgesamt keine Bedenken gegen den Strafbefehlsantrag, so muss der Richter den Strafbefehl erlassen (§ 408 Abs. 3 S. 1). Der Richter kann den Erlass des Strafbefehls aber auch aus den gleichen Gründen ablehnen, mit denen das Gericht im Normalfall den Erlass eines Eröffnungsbeschlusses ablehnt, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 408 Abs. 2 S. 1 StPO).

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Isabell

Isabell

6.1.2021, 14:27:29

Keine Lust auf eine Hauptverhandlung zu haben ist kein zulässiger Grund für den Erlass eines Strafbefehls. Die Durchführung der Hauptverhandlung muss als entbehrlich angesehen werden dürfen. Andernfalls würde man wenigstens dem Anspruch auf ein faires Verfahren nicht genügen. Mag sein, dass "keine Lust zu haben" in der Praxis ausreicht. Aber hier geht es um die gesetzlichen Anforderungen. Zumal es äußerst unwahrscheinlich ist, dass S selbst die Sitzungsvertretung machen würde.

t o m m y

t o m m y

6.1.2021, 15:25:14

ja, das ist zur verdeutlichung überspitzt. nach Nr. 175 III 1 RiStBV soll der strafbefehl allerdings allgemein erste wahl sein, wenn nicht die durchfuehrung einer HV aus besonderen gruenden geboten erscheint

Isabell

Isabell

6.1.2021, 15:33:37

Auch Überspitzungen müssen in der Sache richtig sein. Sonst kehrt sich der eigentlich verfolgte Zweck der Lernerleichterung ins Gegenteil um. Den Schaden, den diese Antwort in der Prüfung anrichten würde, kann man nicht wieder einfangen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

7.1.2021, 18:55:49

Hallo ihr beiden, tommy, du hast unsere Intention richtig erkannt. ;) Allerdings hast du Recht Isabell, das ist hier zu vereinfacht. Wir haben den Sachverhalt entsprechend des § 407 StPO angepasst.


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