§ 81a – Brechmittel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kleindealer D schluckt vor seiner Festnahme schnell ein Tütchen mit 0,5g Cannabis. Da sich die Drogen im Magen des D befinden, ordnet die Staatsanwaltschaft die Verabreichung von Brechmitteln an. D weigert sich, das Mittel selbst zu schlucken. Die einzige Möglichkeit ist daher die Verabreichung mittels einer Magensonde.
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Einordnung des Falls
§ 81a – Brechmittel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D ist verpflichtet, das Brechmittel zu schlucken.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ermächtigungsgrundlage für die Verabreichung der Magensonde ist hier § 102 StPO.
Nein!
3. Die zwangsweise Verabreichung der Magensonde wäre hier unverhältnismäßig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.