§ 81a – Brechmittel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Kleindealer D schluckt vor seiner Festnahme schnell ein Tütchen mit 0,5g Cannabis. Da sich die Drogen im Magen des D befinden, ordnet die Staatsanwaltschaft die Verabreichung von Brechmitteln an. D weigert sich, das Mittel selbst zu schlucken. Die einzige Möglichkeit ist daher die Verabreichung mittels einer Magensonde.

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Einordnung des Falls

§ 81a – Brechmittel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D ist verpflichtet, das Brechmittel zu schlucken.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Zwangsmitteln gilt der Grundsatz, dass für den Beschuldigten keine Pflicht besteht, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nemo tenetur). Er muss die Ermittlungen nicht durch aktives Verhalten fördern, wohl aber die Maßnahme passiv dulden. Aufgrund der notwendigen Mitwirkung des Beschuldigten ist das Schlucken des Brechmittels nicht erzwingbar.
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2. Ermächtigungsgrundlage für die Verabreichung der Magensonde ist hier § 102 StPO.

Nein!

§ 81a StPO regelt die körperliche Untersuchung durch Untersuchungen oder andere körperliche Eingriffe (§ 81a Abs. 1 StPO). Das Auffinden von Beweismitteln beim Beschuldigten unterfällt hingegen in der Regel der Durchsuchung (§ 102 StPO). Die Anwendungsbereiche werden nach dem Zweck der Maßnahme abgegrenzt: Zielt die Maßnahme auf eine Untersuchung der körperlichen Beschaffenheit, ist § 81a StPO einschlägig; zielt sie auf die Suche nach Beweismitteln, ist § 102 StPO einschlägig. Eine Ausnahme gilt aber dort, wo im Körperinneren nach Beweismitteln gesucht wird. Denn § 102 StPO erlaubt keine Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität und § 81a StPO ist gerade auf solche Eingriffe zugeschnitten. Da die Verabreichung das Körperinnere betrifft, handelt es sich um einen körperlichen Eingriff (§ 81a Abs. 1 S. 2 StPO).

3. Die zwangsweise Verabreichung der Magensonde wäre hier unverhältnismäßig.

Genau, so ist das!

Der Eingriff im Rahmen von § 81a StPO muss verhältnismäßig sein. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn sie unerlässlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat steht. Zwar verstößt die Verabreichung nicht gegen den nemo tenetur-Grundsatz, denn dieser verbietet nur auf die Willensbildung gerichteten Zwang (Pflicht zur Einnahme des Brechmittels), nicht aber die Anwendung willensausschließenden Zwangs (Zuführen des Brechmittels) und nachfolgende unwillentliche Körperreaktionen. Jedoch werden durch die Maßnahme erhebliche Gesundheitsgefahren begründet und stehen mildere Mittel wie das Warten auf das Ausscheiden auf natürlichem Wege zur Verfügung. Außer bei schwerster Kriminalität ist die Verabreichung von Brechmitteln daher in der Regel unverhältnismäßig. Hier wird mit 0,5g der Grenzwert der geringen Menge (6-10g) um ein Vielfaches unterschritten, die Verabreichung steht nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat.
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