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Durchsuchung beim Beschuldigten I
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Durchsuchung beim Beschuldigten II
Polizeibeamter P befragt B an seiner Wohnadresse wegen möglicher Drogendelikte. Als sich der Verdacht erhärtet, dass sich in der Wohnung Drogen befinden, droht B, dass P, wenn er wiederkomme, „sowieso nichts mehr finden werde". P verständigt sofort den zuständigen Staatsanwalt S. Der richterliche Eildienst geht nicht ans Telefon, daher ordnet S kurzerhand die Durchsuchung der Wohnung an.

Durchsuchung beim Beschuldigten III
Polizeibeamter P beschließt um 19 Uhr, die Wohnung des wegen Drogenhandels verdächtigten B zu durchsuchen. Erst als um 20:45 Uhr polizeiliche Verstärkung eintrifft, kontaktiert P den zuständigen Staatsanwalt S. Da der nur bis 21 Uhr eingerichtete richterliche Notdienst nun nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann, ordnet S selbst die Durchsuchung an.