Durchsuchung beim Beschuldigten I

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdächtig. Polizist P vermutet, dass B Drogen in seiner Wohnung lagert und will diese durchsuchen. B verweigert P den Zutritt. P betritt die Wohnung dennoch und findet einige Pakete Cannabis. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss lag vor.

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Einordnung des Falls

Durchsuchung beim Beschuldigten I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei demjenigen, der als Täter einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung stattfinden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde (§ 102 StPO).

Ja, in der Tat!

Gemäß § 102 StPO kann bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zwecke der Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
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2. Die Durchsuchung der Wohnung eines Beschuldigten ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig, wenn ein Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat besteht (§§ 102, 105 StPO).

Nein!

Die Zulässigkeit der Durchsuchung beim Beschuldigten richtet sich nach §§ 102, 105 StPO. Die Durchsuchung setzt voraus, dass (1) ein Tatverdacht besteht, (2) der durchsuchte Gegenstand zu den in § 102 StPO genannten Gegenständen gehört, (3) der Durchsuchungszweck im Auffinden von Beweismitteln liegt, (4) die Durchsuchung verhältnismäßig ist und (5) eine Durchsuchungsanordnung vorliegt (§ 105 StPO).

3. War die Durchsuchung der Wohnung des B hier rechtmäßig (§§ 102, 105 StPO)?

Genau, so ist das!

(1) Gegen B besteht ein Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. (2) Die Wohnung ist in § 102 StPO ausdrücklich als Durchsuchungsgegenstand aufgeführt. (3) P vermutet, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führt. (4) Zudem war die Durchsuchung verhältnismäßig. Sie ist mit Blick auf den verfolgten Zweck Erfolg versprechend, überdies zur Ermittlung der Straftat erforderlich und steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und Stärke des Tatverdachts. (5) Auch lag eine Durchsuchungsanordnung des Richters gem. § 105 Abs.1 S.1 StPO vor. Folglich sind alle Voraussetzungen der §§ 102, 105 StPO gegeben. Die Durchsuchung der Wohnung des B war rechtmäßig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Leon

Leon

23.4.2024, 16:53:14

Liebes Team von Jurafuchs, vielleicht sollte man mit Blick auf die aktuelle Gesetzesänderung zum 1.

Apr

il 2024 durch das CanG das Betäubungsmittel im vorliegenden Fall von Cannabis auf eine andere (unerlaubte) Substanz ändern, bspw. Kokain.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.4.2024, 17:33:06

Hi Leon, vielen Dank für den Hinweis! Hier kannst Du tatsächlich letztlich jede beliebige verbotene Droge einsetzen. Beachte im Hinblick auf Cannabis, dass die Entkriminalisierung lediglich dazu führt, dass der Besitz bis zu 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 CanG) bzw. drei lebenden Pflanzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 CanG) erlaubt ist. Im hier dargestellten Sachverhalt geht es um mehrere Pakete, sodass diese Menge jedenfalls überschritten sein dürfte. Diesbezüglich hat sich durch das CanG also nichts geändert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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