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§ 81a StPO – Verabreichung von Brechmitteln
Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer
3. Juni 2026
10 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheKleindealer D schluckt vor seiner Festnahme schnell ein Tütchen Kokain (0,5g Kokainhydrochlorid). Da sich die Drogen im Magen des D befinden, ordnet die Staatsanwaltschaft die Verabreichung von Brechmitteln an. D weigert sich, das Mittel selbst zu schlucken. Die einzige Möglichkeit ist daher die Verabreichung mittels einer Magensonde.
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