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T möchte B dazu überreden, dem D eine Waffe für den Mord an O zu geben. B lehnt nach längerer Diskussion ab.

Einordnung des Falls

Bei versuchter Anstiftung 9

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.

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Ja!

Die versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn versucht wird zu einem Verbrechen anzustiften (§ 30 Abs. 1 S. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen und daher ist die Anstiftung bereits im Versuch strafbar (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten. T war entschlossen, den B zur Beihilfe anzustiften. Zwar hatte er auch Vorsatz in Bezug auf die Täterschaft des D, jedoch liegt die Tathandlung hier in der versuchten Anstiftung des B, den D dabei zu unterstützen.

3. Die versuchte Anstiftung zur Beihilfe zum Totschlag ist strafbar.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die versuchte Anstiftung zur Beihilfe zum Totschlag ist nicht strafbar. Nur die versuchte Anstiftung zur Anstiftung steht unter Strafe (§ 30 Abs. 1 S. 1 StGB). Im Umkehrschluss ist die versuchte Anstiftung zur Beihilfe nicht umfasst. Die herrschende Meinung sieht die versuchte Anstiftung zur Beihilfe systematisch auch nicht als Anstiftung i.S.d. § 26 StGB, sondern selbst als reine Beihilfehandlung an. Daher passt das Ergebnis auch mit dieser Systematik zusammen, da die versuchte Beihilfe nicht strafbar ist.

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