+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte B dazu überreden, dem D eine Waffe für den Mord an O zu geben. B lehnt nach längerer Diskussion ab.

Einordnung des Falls

Bei versuchter Anstiftung 9

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.

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Ja!

Die versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn versucht wird zu einem Verbrechen anzustiften (§ 30 Abs. 1 S. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen und daher ist die Anstiftung bereits im Versuch strafbar (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten. T war entschlossen, den B zur Beihilfe anzustiften. Zwar hatte er auch Vorsatz in Bezug auf die Täterschaft des D, jedoch liegt die Tathandlung hier in der versuchten Anstiftung des B, den D dabei zu unterstützen.

3. Die versuchte Anstiftung zur Beihilfe zum Totschlag ist strafbar.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die versuchte Anstiftung zur Beihilfe zum Totschlag ist nicht strafbar. Nur die versuchte Anstiftung zur Anstiftung steht unter Strafe (§ 30 Abs. 1 S. 1 StGB). Im Umkehrschluss ist die versuchte Anstiftung zur Beihilfe nicht umfasst. Die herrschende Meinung sieht die versuchte Anstiftung zur Beihilfe systematisch auch nicht als Anstiftung i.S.d. § 26 StGB, sondern selbst als reine Beihilfehandlung an. Daher passt das Ergebnis auch mit dieser Systematik zusammen, da die versuchte Beihilfe nicht strafbar ist.

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EB

Elias Von der Brelie

30.5.2023, 18:02:30

Heißt das, dass man, wenn man jemanden anderen Unterstützen will einen Mord zu begehen lediglich eine andere Person überreden muss die Handlung durch zu führen um vollständig Straffrei davon zu kommen?

EB

Elias Von der Brelie

30.5.2023, 18:06:24

Hab noch mal nachgelesen. Scheinbar nur solange es im Versuch bleibt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

31.5.2023, 10:30:28

Hallo Elias Von der Brelie, danke dir - so ist es. Wichtig ist, dass hier nur eine Anstiftung zur Beihilfe vorliegt. Anstiftung zur Anstiftung wird über § 30 StGB anders bewertet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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