Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Hausverbot: Zugehörigkeit zu bestimmter Personengruppe

Hausverbot: Zugehörigkeit zu bestimmter Personengruppe

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T betritt eine Kneipe. Auf der Eingangstür ist ein Schild befestigt. Darauf steht: "Kein Zutritt für Zeitschriftenwerber!" T plant, Kneipenbesucher zu einem Abonnement der Männerzeitschrift "Beef" zu überreden. Die notwendigen Unterlagen trägt er in einer Sporttasche bei sich.

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Einordnung des Falls

Hausverbot: Zugehörigkeit zu bestimmter Personengruppe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Geschäftsraum "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine geöffnete Ladentür bedeutet grundsätzlich ein generelles Einverständnis des Inhabers mit dem Eintritt fremder Personen. Eine Zutrittserlaubnis kann aber in räumlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht beschränkt sein. Soweit sich ein Zutrittsverbot an eine bestimmte Personengruppe richtet, muss diese hinreichend konkret bestimmt sein. Hier wurde zwar ein hinreichend bestimmtes Zutrittsverbot erklärt. Mangels Erkennbarkeit seiner wahren Absicht (T trägt die Unterlagen in der Tasche), fällt T jedoch nicht unter das Zutrittsverbot. Solche Schilder zeigen nur an, wie der Wille des Hausrechtsinhabers wäre, wenn er die Absicht der eintretenden Person kennen würde. Als faktischer Beobachter hinzugedacht, würde der Berechtigte hier dem Eintreten nicht widersprechen, da T der äußeren Erscheinung nach nicht von dem durch die allgemeine Zutrittserlaubnis gesteckten Rahmen abweicht.
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