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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T betritt eine Kneipe. Auf der Eingangstür ist ein Schild befestigt. Darauf steht: "Kein Zutritt für Zeitschriftenwerber!" T plant, Kneipenbesucher zu einem Abonnement der Männerzeitschrift "Beef" zu überreden. Die notwendigen Unterlagen trägt er in einer Sporttasche bei sich.

Einordnung des Falls

Hausverbot: Zugehörigkeit zu bestimmter Personengruppe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Geschäftsraum "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine geöffnete Ladentür bedeutet grundsätzlich ein generelles Einverständnis des Inhabers mit dem Eintritt fremder Personen. Eine Zutrittserlaubnis kann aber in räumlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht beschränkt sein. Soweit sich ein Zutrittsverbot an eine bestimmte Personengruppe richtet, muss diese hinreichend konkret bestimmt sein. Hier wurde zwar ein hinreichend bestimmtes Zutrittsverbot erklärt. Mangels Erkennbarkeit seiner wahren Absicht (T trägt die Unterlagen in der Tasche), fällt T jedoch nicht unter das Zutrittsverbot. Solche Schilder zeigen nur an, wie der Wille des Hausrechtsinhabers wäre, wenn er die Absicht der eintretenden Person kennen würde. Als faktischer Beobachter hinzugedacht, würde der Berechtigte hier dem Eintreten nicht widersprechen, da T der äußeren Erscheinung nach nicht von dem durch die allgemeine Zutrittserlaubnis gesteckten Rahmen abweicht.

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JURA

Juranus

8.1.2021, 15:14:15

Diese Sichtweise finde ich nicht ganz nachvollziehbar. In meinen Augen führt sie zu Zufallsergebnissen. Wieso kann es für die Strafbarkeit darauf ankommen, ob jemand, der den Willen des Berechtigten kennt und diesem vorsätzlich zuwider handelt, eine Sporttasche verwendet oder die Zeitschriften offen sichtbar trägt (im Arm oder einer transparenten Tüte etwa)?

SVE

Sven

8.1.2021, 20:41:55

Ich würde spontan antworten, ohne groß Experte zu sein: Weil es um den “faktischen” Willen in Bezug auf das Eintreten geht und nicht um ein Anknüpfen an Bedingungen. Auch ein erschlichenes - hypothetisches - Einverständnis des K, indem man die Zeitungen versteckt, reicht dafür aus. Ähnlich wäre es dann z.B. auch, wenn jemand Wildfremdes unter dem Vorwand, er sei Heizungsmechaniker und wolle diese prüfen, um Einlass bittet und dies gewährt wird, der Eigentümer ihn jedoch nicht eingelassen hätte, hätte er die wahre Identität gekannt. Anders wäre es zum Beispiel, wenn es in der Kneipe eine Vorrichtung oder Ähnliches gäbe, die etwaige “Verstecke” auf Zeitschriften kontrolliert, um gerade den Willen durchzusetzen, und sich der T dann darüber hinwegsetzen würde.

ri

ri

5.8.2021, 01:20:14

Es kommt doch gerade nicht darauf an, den Willen der Person zu kennen. Ein Schild auf dem stehen würde „Zutritt verboten für Diebe und Mörder und generell jeden, der mich nicht mag.“ würde gerade zu unbilligen und zufälligen Ergebnissen führen.

BBE

bibu knows best

17.7.2022, 15:33:15

Das heißt der Inhaber müsste den Sporttaschen Tragenden sobald er bemerkt, dass dieser Zeitschriften verkauft nochmal auffordern zu gehen, damit der Tatbestand des Hausfriedensbruch erfüllt ist?


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