Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Hausverbot: Zugehörigkeit zu bestimmter Personengruppe
Hausverbot: Zugehörigkeit zu bestimmter Personengruppe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T betritt eine Kneipe. Auf der Eingangstür ist ein Schild befestigt. Darauf steht: "Kein Zutritt für Zeitschriftenwerber!" T plant, Kneipenbesucher zu einem Abonnement der Männerzeitschrift "Beef" zu überreden. Die notwendigen Unterlagen trägt er in einer Sporttasche bei sich.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Hausverbot: Zugehörigkeit zu bestimmter Personengruppe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Geschäftsraum "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juranus
8.1.2021, 15:14:15
Diese Sichtweise finde ich nicht ganz nachvollziehbar. In meinen Augen führt sie zu Zufallsergebnissen. Wieso kann es für die Strafbarkeit darauf ankommen, ob jemand, der den Willen des Berechtigten kennt und diesem vorsätzlich zuwider handelt, eine Sporttasche verwendet oder die Zeitschriften offen sichtbar trägt (im Arm oder einer transparenten Tüte etwa)?
Sven
8.1.2021, 20:41:55
Ich würde spontan antworten, ohne groß Experte zu sein: Weil es um den “faktischen” Willen in Bezug auf das Eintreten geht und nicht um ein Anknüpfen an Bedingungen. Auch ein erschlichenes - hypothetisches - Einverständnis des K, indem man die Zeitungen versteckt, reicht dafür aus. Ähnlich wäre es dann z.B. auch, wenn jemand Wildfremdes unter dem Vorwand, er sei Heizungsmechaniker und wolle diese prüfen, um Einlass bittet und dies gewährt wird, der Eigentümer ihn jedoch nicht eingelassen hätte, hätte er die wahre Identität gekannt. Anders wäre es zum Beispiel, wenn es in der Kneipe eine Vorrichtung oder Ähnliches gäbe, die etwaige “Verstecke” auf Zeitschriften kontrolliert, um gerade den Willen durchzusetzen, und sich der T dann darüber hinwegsetzen würde.
ri
5.8.2021, 01:20:14
Es kommt doch gerade nicht darauf an, den Willen der Person zu kennen. Ein Schild auf dem stehen würde „Zutritt verboten für Diebe und Mörder und generell jeden, der mich nicht mag.“ würde gerade zu unbilligen und zufälligen Ergebnissen führen.
bibu knows best
17.7.2022, 15:33:15
Das heißt der Inhaber müsste den Sporttaschen Tragenden sobald er bemerkt, dass dieser Zeitschriften verkauft nochmal auffordern zu gehen, damit der Tatbestand des Hausfriedensbruch erfüllt ist?