Wohnung: Hotelzimmer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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T bricht die Tür des Hotelzimmers auf, das der O während eines Wochenendtrips in Hamburg bewohnt.
Einordnung des Falls
Wohnung: Hotelzimmer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), wenn sie vorsätzlich "in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt".
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Ja!
2. Das Hotelzimmer ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).
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Genau, so ist das!