Wohnung: Hotelzimmer
16. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T bricht die Tür des Hotelzimmers auf, das der O während eines Wochenendtrips in Hamburg bewohnt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wohnung: Hotelzimmer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), wenn sie vorsätzlich "in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt".
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Hotelzimmer ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fuchsfrauchen
22.2.2025, 17:40:27
Wenn der Peter (vorrübergehend) im Gartenhaus schläft, ist das Gartenhaus dann eine Wohnung iSd § 123? Der bestimmungsgemäße Zweck des Gartenhauses besteht ja nicht darin, Menschen Aufenthalt zu gewähren. Demnach würde ich sagen, es liegt keine Wohnung vor. Andererseits ist das Gartenhaus für Peter ein Schutzraum, den er vor widerrechtlichem
Eindringenbestimmt geschützt wissen will. Oder fällt der Fall eher in das befriedete B
esitztum?