+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T bricht die Tür des Hotelzimmers auf, das der O während eines Wochenendtrips in Hamburg bewohnt.

Einordnung des Falls

Wohnung: Hotelzimmer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), wenn sie vorsätzlich "in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt".

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Ja!

Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht. Das individuelle Hausrecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Befugnisse, über den Verbleib anderer Personen innerhalb der dem Herrschaftsbereich einer Person zugeordneten geschützten räumlichen Bereiche tatsächlich frei zu bestimmen. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt (absolutes Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2 StGB)). Antragsberechtigt ist der Inhaber des Hausrechts.

2. Das Hotelzimmer ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

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Genau, so ist das!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Der Aufenthalt braucht nicht auf längere Zeit angelegt zu sein. Als Wohnung gilt somit auch das von dem Reisenden O vorübergehend bewohnte Hotelzimmer.

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