+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T besucht seine Exfrau O in deren Wohnung. Als T und O sich über die Höhe des Kindesunterhaltes streiten, macht O dem T die Ansage, er solle sofort ihre Wohnung verlassen. T bleibt grinsend auf der Couch sitzen.

Einordnung des Falls

Verweilen (§ 123 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 2 StGB), wenn er vorsätzlich "ohne Befugnis in einer Wohnung verweilt und sich auf die Aufforderung eines Berechtigten nicht entfernt".

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Genau, so ist das!

Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht. Das individuelle Hausrecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Befugnisse, über den Verbleib anderer Personen innerhalb der dem Herrschaftsbereich einer Person zugeordneten geschützten räumlichen Bereiche tatsächlich frei zu bestimmen. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt (absolutes Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2 StGB)). Antragsberechtigt ist der Inhaber des Hausrechts.

2. T hat sich nicht entfernt, obwohl O ihn dazu aufgefordert hat (§ 123 Abs. 1 Var. 2 StGB).

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Ja, in der Tat!

Die Tatvariante des Nichtentfernens trotz Aufforderung ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Geht dem Verweilen ein widerrechtliches Eindringen voraus, hat sie allerdings keine selbstständige Bedeutung. Die Voraussetzungen sind ein (1) entgegenstehender Wille des Berechtigten (nachträgliche Willensbildung), (2) seine Erklärung (Aufforderung) und (3) das Nichtentfernen des Täters. O hatte sich nachträglich dagegen entschieden, dass sich T in ihrer Wohnung aufhält. Als Hausrechtsinhaberin ist sie die Berechtigte. O hatte T auch unmissverständlich dazu aufgefordert, sich zu entfernen. Dennoch bleib T auf der Couch sitzen.

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RA

Raphaeljura

11.11.2023, 00:09:07

Ich wuerde hier das Wort Alternativen verwenden (da genau 2 Optionen).

SE

se.si.sc

11.11.2023, 14:01:59

Das ist leider so eine Diskussion, die die Welt (mE!) nicht wirklich braucht. Ja, manche können ewige Monolge darüber halten, warum es bei 2 Möglichkeiten Alternative und bei mehr als 2 unbedingt Variante heißen muss. Um diesen Diskussionen zu entgehen, schreiben manche einfach "1. Fall", "2. Fall", "3. Fall" etc. Manche nennen es aber auch einfach immer "Variante", unabhängig von der Zahl der Möglichkeiten. Und manche meinen, "Alternative" dürfe es sowieso nur dann heißen, wenn die Möglichkeiten sich einander zwingend immer und vollständig ausschließen, weil nur das dem lateinischen Wortstamm entspreche. Und wieder andere meinen sogar, es gibt bei 2 Möglichkeiten nur eine einzige Alternative - nämlich den anderen möglichen Fall. So oder so wird es immer Leute geben, denen man es nicht recht macht. Die meisten wird es aber kaum interessieren, so lange es konsequent gehandhabt wird.

LL

Leo Lee

12.11.2023, 10:34:54

Hallo Raphalejura, wie se.si.sc. anmerkt, ist var. Vs. Alt. ein „Streit“, der wahrscheinlich so lange existieren wird, wie es Juristen gibt :). Beachte allerdings, dass „Var.“ Oder „Fall“ insofern „flexibler“ ist, als diese immer bei einer Mehrzahl verwendet werden können (anders als „Alt.“, die es eben nur bei zwei gibt). Deshalb wird auch an vielen Unis gelehrt, dass man gleich immer „Fall“ oder „Var.“ Nutzen soll. Aber ein Richtig oder Falsch gibt es hier auf keinen Fall :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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