Verweilen (§ 123 Abs. 1 Var. 2 StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T besucht seine Exfrau O in deren Wohnung. Als T und O sich über die Höhe des Kindesunterhaltes streiten, macht O dem T die Ansage, er solle sofort ihre Wohnung verlassen. T bleibt grinsend auf der Couch sitzen.
Einordnung des Falls
Verweilen (§ 123 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 2 StGB), wenn er vorsätzlich "ohne Befugnis in einer Wohnung verweilt und sich auf die Aufforderung eines Berechtigten nicht entfernt".
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Genau, so ist das!
2. T hat sich nicht entfernt, obwohl O ihn dazu aufgefordert hat (§ 123 Abs. 1 Var. 2 StGB).
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Ja, in der Tat!
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Raphaeljura
11.11.2023, 00:09:07
Ich wuerde hier das Wort Alternativen verwenden (da genau 2 Optionen).
se.si.sc
11.11.2023, 14:01:59
Das ist leider so eine Diskussion, die die Welt (mE!) nicht wirklich braucht. Ja, manche können ewige Monolge darüber halten, warum es bei 2 Möglichkeiten Alternative und bei mehr als 2 unbedingt Variante heißen muss. Um diesen Diskussionen zu entgehen, schreiben manche einfach "1. Fall", "2. Fall", "3. Fall" etc. Manche nennen es aber auch einfach immer "Variante", unabhängig von der Zahl der Möglichkeiten. Und manche meinen, "Alternative" dürfe es sowieso nur dann heißen, wenn die Möglichkeiten sich einander zwingend immer und vollständig ausschließen, weil nur das dem lateinischen Wortstamm entspreche. Und wieder andere meinen sogar, es gibt bei 2 Möglichkeiten nur eine einzige Alternative - nämlich den anderen möglichen Fall. So oder so wird es immer Leute geben, denen man es nicht recht macht. Die meisten wird es aber kaum interessieren, so lange es konsequent gehandhabt wird.
Leo Lee
12.11.2023, 10:34:54
Hallo Raphalejura, wie se.si.sc. anmerkt, ist var. Vs. Alt. ein „Streit“, der wahrscheinlich so lange existieren wird, wie es Juristen gibt :). Beachte allerdings, dass „Var.“ Oder „Fall“ insofern „flexibler“ ist, als diese immer bei einer Mehrzahl verwendet werden können (anders als „Alt.“, die es eben nur bei zwei gibt). Deshalb wird auch an vielen Unis gelehrt, dass man gleich immer „Fall“ oder „Var.“ Nutzen soll. Aber ein Richtig oder Falsch gibt es hier auf keinen Fall :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo