Fehlschlag Unterlassen 8

3. Juni 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sieht seinen Sohn S in der Ferne gerade ertrinken. Da ihm die Erziehung zu anstrengend geworden ist, tut er nichts. Kurz bevor das Kind ertrinkt, erkennt T, dass es sich nicht um S handelt. T erkennt auch die tatsächliche Möglichkeit, das Kind auch durch aktives Tun zu töten, belässt es aber dabei. Das Kind überlebt durch einen Zufall.

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Einordnung des Falls

Fehlschlag Unterlassen 8

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach jeder Ansicht fehlgeschlagen.

Ja!

Nach allen Ansichten ist die Handlungsmöglichkeit unbeachtlich. Die Tötung durch Unterlassen ist fehlgeschlagen, auch wenn eine Handlungsmöglichkeit erkannt wird, denn sonst würde dadurch eine Besserstellung eintreten. Denn dann könnte das Erkennen der fehlenden Garantenstellung dazu führen, dass ein Rücktritt durch bloße Untätigkeit möglich ist, während der Nichtgarant, der von einer Garantenstellung ausgeht, sich um die Verhinderung der Vollendung bemühen muss (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB). Daher ist die Untätigkeit des T für einen Rücktritt nicht ausreichend.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraluchs

Juraluchs

16.5.2023, 17:43:55

Mir scheint es so, als würden hier

erforderlich

es

Rücktritt

ssverhalten und Fehlschlag vermengt.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

11.10.2024, 12:14:15

Liebes Jurafuchs-Team, könnt ihr die Fälle zum

Rücktritt

bitte etwas detaillierter in der Fallösung bzw den Fragen gestalten? Die letzten 10 Fälle bestanden je aus einer Antwort, in der man zumindest die verschiedenen Ansichten noch einmal wiederholen könnte.

jura🐈

jura🐈

20.10.2024, 19:10:44

Dem schließe ich mich an

MAX

Max

20.5.2025, 15:01:28

Liebes Jurafuchsteam, begründet die fehlende

Garantenstellung

eine tatsächliche oder eine rechtliche

Unmöglichkeit

? Die

Garantenstellung

ist kein faktisches Merkmal, sondern doch eigentlich ein rechtliches, wenn ich das richtig verstehe. Wenn es eine rechtliche

Unmöglichkeit

ist, müsste dann nicht nach BGH-Rechtsprechung, der Versuch nicht fehlgeschlagen sein? So hat er es ja bei den Fällen zu § 238 StGB entschieden. Beste Grüße Max


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