Fehlschlag Unterlassen 8

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sieht seinen Sohn S in der Ferne gerade ertrinken. Da ihm die Erziehung zu anstrengend geworden ist, tut er nichts. Kurz bevor das Kind ertrinkt, erkennt T, dass es sich nicht um S handelt. T erkennt auch die tatsächliche Möglichkeit, das Kind auch durch aktives Tun zu töten, belässt es aber dabei. Das Kind überlebt durch einen Zufall.

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Einordnung des Falls

Fehlschlag Unterlassen 8

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach jeder Ansicht fehlgeschlagen.

Ja!

Nach allen Ansichten ist die Handlungsmöglichkeit unbeachtlich. Die Tötung durch Unterlassen ist fehlgeschlagen, auch wenn eine Handlungsmöglichkeit erkannt wird, denn sonst würde dadurch eine Besserstellung eintreten. Denn dann könnte das Erkennen der fehlenden Garantenstellung dazu führen, dass ein Rücktritt durch bloße Untätigkeit möglich ist, während der Nichtgarant, der von einer Garantenstellung ausgeht, sich um die Verhinderung der Vollendung bemühen muss (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB). Daher ist die Untätigkeit des T für einen Rücktritt nicht ausreichend.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraluchs

Juraluchs

16.5.2023, 17:43:55

Mir scheint es so, als würden hier erforderliches Rücktrittssverhalten und Fehlschlag vermengt.


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