Fehlschlag Unterlassen 9

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sieht seinen Sohn in der Ferne gerade ertrinken. Da ihm die Kindererziehung zu anstrengend geworden ist, belässt er es dabei. Kurz bevor das Kind ertrinkt, erkennt T, dass es sich um das Kind eines anderen handelt und rettet es.

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Einordnung des Falls

Fehlschlag Unterlassen 9

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach jeder Ansicht fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Beim Unterlassen stellt sich jedoch die Problematik, dass der Täter den Erfolg sehr häufig durch aktives Tun trotzdem noch zur Vollendung bringen kann. Eine herrschende Meinung gibt es in diesem Fall eher nicht. Ein einzelner Aufsatz geht auf das Problem ein und geht davon aus, dass der Handlungs- und Unterlassungstäter durch das Gesetz gleich gestellt werden. Insofern muss der Unterlassungstäter zumindest dadurch zurücktreten können, dass er die Rettungshandlung vornimmt, wenn dies auch bei einem Handlungsdelikt ausreichen würde. Dafür spricht zumindest auch der Opferschutz. Problematisch ist dabei natürlich, dass der Täter den Versuch durch Unterlassen subjektiv nicht mehr vollenden kann. Folgt man der Ansicht, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraluchs

Juraluchs

16.5.2023, 18:25:31

Mit Aufgabe und Text habe ich mich schwergetan, zugegeben auch weil das, oder besser: die Probleme sehr komplex sind. Ich denke es wäre didaktisch sinnvoll zwischen drei Fragen zu trennen: Ist

aktives Tun

für die Frage des Fehlschlags zu berücksichtigen? Wie wirkt sich ein Tatsachenirrtum über die

Garantenstellung

für den Rücktritt aus? Unterscheidet man beim Rücktritt vom Unterlassungsdelikt zwischen beendetem und unbeendetem Versuch? Denn hier wird mir nicht wirklich klar, worauf sich die Ausführungen im Text konkret beziehen sollen. Bspw. ist Mitsch nicht der einzige, der

aktives Tun

für die Frage des Fehlschlags berücksichtigt, vgl. BGH NStZ 2010, 690 o. Engländer JZ 2010, 130. Auch ist es erneut, verglichen mit dem vorangegangen Fall, etwas irritierend, dass trotz identischer Situation einmal von einem Fehlschlag und dann von keinem ausgegangen wird, die Konstellationen sich aber nur hinsichtlich des Rücktrittsverhaltens unterscheiden.

BEN

benjaminmeister

10.12.2023, 18:45:43

Gibt es hierzu ein Update?

BAY

bayilm

14.6.2024, 18:04:40

Ich finde die Vorschläge von Juraluchs echt gut, dadurch nimmt man auch bestimmt mehr aus diesem wirklich ziemlich komplexen Problem mehr mit.


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