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Jurafuchs

Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen auf. K hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass K an B alle zukünftig entstehenden Forderungen gegen Geschäftskunden abtritt, deren Nachnamen mit den Buchstaben M-Z beginnt.

Einordnung des Falls

Voraussetzung der Abtretung - Bestimmtheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann die zukünftigen Forderungen von den Kunden M-Z einziehen, wenn K ihr diese wirksam abgetreten hat (§ 398 BGB).

Ja!

Durch die Abtretung geht die Forderung auf den Neugläubiger (=Zessionar) über. Die Abtretung setzt voraus: (1) wirksame Einigung zwischen Alt- und Neugläubiger (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Altgläubigers (Zedent) und (4) Abtretbarkeit der Forderung.Neben der rechtsgeschäftlichen Abtretung kommt ein Gläubigewechsel auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs (z.B. §426 Abs. 2 BGB; § 766 Abs. 1 BGB) bzw. durch die gesetzlich nicht geregelte Vertragsübernahme in Betracht.

2. Die Abtretung von Forderungen gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben M-Z verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es fehlt somit an einer wirksamen Einigung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Abtretung setzt eine vertragliche Einigung zwischen Altgläubiger (=Zedent) und Neugläubiger (=Zessionar) voraus. Dabei kann auch eine Vielzahl von Forderungen gleichzeitig abgetreten werden (Globalzession). Da die Abtretung ein Verfügungsgeschäft ist, muss die abzutretende Forderung aber immer so bezeichnet sein, dass diese unzweideutig bestimmbar ist (Bestimmtheitsgrundsatz). Zwar sind die Forderungen im Einzelnen weder hinsichtlich des Schuldners noch der Höhe bestimmt. Allerdings sind die Forderungen durch die Namen der Kunden zumindest eindeutig bestimmbar. Dies genügt.

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