Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Verstoß gegen Verbotsgesetz
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Verstoß gegen Verbotsgesetz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dr. Z betreibt eine Zahnarztpraxis. Nachdem sie in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit unbezahlten Rechnungen gemacht hat, tritt sie ihre Honorarforderung gegen Privatpatientin P an das Rechenzentrum R ab. P ist empört. Dies verstoße doch gegen die ärztliche Schweigepflicht.
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Einordnung des Falls
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Verstoß gegen Verbotsgesetz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R steht ein Anspruch gegen P nach §§ 631 Abs. 1, 398 BGB zu, wenn Z die Honorarforderung wirksam abgetreten hat (§ 398 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Z und R haben sich über die Abtretung der Forderung geeinigt.
Ja!
3. Die Einigung zwischen Z und R ist unwirksam, wenn sie gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstößt.
Genau, so ist das!
4. Die Weitergabe der Rechnungsdaten ohne Einwilligung der P verstößt gegen den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
5. Handelt es sich bei der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) um ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB)?
Ja!
6. Da sich die ärztliche Schweigepflicht nur gegen Dr. Z richtet, ist der Abtretungsvertrag zwischen Z und R dennoch wirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. R steht ein Anspruch gegen P nach §§ 631 Abs. 1, 398 BGB zu.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
8.4.2024, 21:14:09
Handelt es sich hier nicht um einen Anspruch nach § 630a Abs. 1 Var. 2 BGB?
Simon
13.9.2024, 14:03:32
Hier kommt es m.E. auf die konkreten Umstände an. War eine bestimmte Zahnbehandlung vereinbart (z.B. das Einsetzen eines Implantats), ist ein durch den Arzt herbeizuführender Erfolg geschuldet. Daher läge dann ein Werkvertrag nach § 6
31 BGBvor.
Johannes Nebe
19.10.2024, 10:33:39
P muss gegen die unbefugte Preisgabe der Informationen geschützt werden, nicht Preisabgabe.
Leo Lee
20.10.2024, 07:19:47
Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend angepasst haben (Preisabgabe ist natürlich ein ganz anderes Problem ;)! Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
hagenhubl
26.10.2024, 12:52:58
Aber es gibt doch ärztliche Verrechnungsstellen.
Domenic
30.10.2024, 16:10:48
Für eine bessere Verständlichkeit finde ich es sinnvoll, die Aufgabe darum zu ergänzen, dass der Behandlungsverlauf mit der Rechnung offen gelegt wird.