Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Verstoß gegen Verbotsgesetz
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Verstoß gegen Verbotsgesetz
3. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (24.348 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Dr. Z betreibt eine Zahnarztpraxis. Nachdem sie in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit unbezahlten Rechnungen gemacht hat, tritt sie ihre Honorarforderung gegen Privatpatientin P an das Rechenzentrum R ab. P ist empört. Dies verstoße doch gegen die ärztliche Schweigepflicht.
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Einordnung des Falls
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Verstoß gegen Verbotsgesetz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R steht ein Anspruch gegen P nach §§ 631 Abs. 1, 398 BGB zu, wenn Z die Honorarforderung wirksam abgetreten hat (§ 398 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Z und R haben sich über die Abtretung der Forderung geeinigt.
Ja!
3. Die Einigung zwischen Z und R ist unwirksam, wenn sie gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstößt.
Genau, so ist das!
4. Die Weitergabe der Rechnungsdaten ohne Einwilligung der P verstößt gegen den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
5. Handelt es sich bei der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) um ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB)?
Ja!
6. Da sich die ärztliche Schweigepflicht nur gegen Dr. Z richtet, ist der Abtretungsvertrag zwischen Z und R dennoch wirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. R steht ein Anspruch gegen P nach §§ 631 Abs. 1, 398 BGB zu.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
8.4.2024, 21:14:09
Handelt es sich hier nicht um einen Anspruch nach § 630a Abs. 1 Var. 2 BGB?

Simon
13.9.2024, 14:03:32
Hier kommt es m.E. auf die konkreten Umstände an. War eine bestimmte Zahnbehandlung vereinbart (z.B. das Einsetzen eines Implantats), ist ein durch den Arzt herbeizuführender Erfolg geschuldet. Daher läge dann ein Werkvertrag nach § 6
31 BGBvor.
Fuller at H(e)art
21.2.2025, 19:47:02
ME ist eine solche Differenzierung unzulässig. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Behandlungsvertrag einen eigenen Vetragstyp vorgesehen und diesen strukturell dem Dienstvertragsrecht zugeordnet hat. Maßgeblich hat aber schlussendlich der Parteiwille zu sein. Aufgrund der Unwägbarkeiten medizinischer Behandlungen, welche auch bei einer bestimmten Zahnbehandlung bestehen, kann aus Sicht eines objektiven Empfängers kaum davon ausgegangen werden, dass der behandelnde (Zahn-)Arzt für den Erfolg der (konkreten) Behandlung einstehen will. Dementsprechend würde es sich auch im Falle des Einsetzens eines Implantates um einen Behandlungs- (ie Dienstvertrag) und nicht Werkvertrag handeln (so auch MüKo/Busche 631 Rn.127). Dementsprechend dürfte hier, trotz des spärlichen Sachverhaltes, von einem Behandlungsvertrag auszugehen sein.

Simon
24.2.2025, 11:13:01
Aus der Einfügung des § 630a BGB kann m.E. nicht hergeleitet werden, dass sämtliche Verträge mit einem Arzt Dienstverträge darstellen. Welchen Vertragstypus Arzt und Patient zugrunde legen, richtet sich allein nach ihrem Parteiwillen (Privatautonomie!), s. auch BT-Drs. 17/10488, S. 23: " Soweit die Parteien allerdings im Einzelfall vereinbaren, dass ein Behandlungs- oder sonstiger medizinischer Erfolg geschuldet ist, ist der Anwendungsbereich der §§ 630a ff. nicht eröffnet und die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien folgen aus den Vorschriften über den Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB." Allerdings hast Du insofern Recht, als die h.M. (wegen der für den Arzt nur begrenzt beeinflussbaren Umstände wie die Konstitution des Patienten) tatsächlich annimmt, dass es sich auch dann um einen Behandlungs- und damit Dienstvertrag handelt, als die Behandlung auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges abzielt. S. z.B. OLG Naumburg, Urt. v. 16.02.2012 - 1 U 88/11, BeckRS 2012, 15459 zur Einsetzung eines Brustimplantats. Danach dürfte hier in der Tat - wie Du zutreffend angemerkt hast - ein Behandlungsvertrag vorliegen!
Fuller at H(e)art
28.2.2025, 11:34:56
Lässt sich hören!

Johannes Nebe
19.10.2024, 10:33:39
P muss gegen die unbefugte Preisgabe der Informationen geschützt werden, nicht Preisabgabe.
Leo Lee
20.10.2024, 07:19:47
Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend angepasst haben (Preisabgabe ist natürlich ein ganz anderes Problem ;)! Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
hagenhubl
26.10.2024, 12:52:58
Aber es gibt doch ärztliche Verrechnungsstellen.
Geithombre
5.1.2025, 11:25:08
Die gibt es, aber ohne die Vereinbarung von Arzt und Patient, dass die Verrechnungsstelle entweder für den Arzt die Forderung einzieht oder ihr diese Forderungen abgetreten werden, ist dies unzulässig.
Domenic
30.10.2024, 16:10:48
Für eine bessere Verständlichkeit finde ich es sinnvoll, die Aufgabe darum zu ergänzen, dass der Behandlungsverlauf mit der Rechnung offen gelegt wird.
ÖA
15.3.2025, 15:48:12
das gleiche habe ich auch gedacht... aber ich denke dass diese auch mit offen gelegt werden müssen (also das dies aus dem Sinn einer Rechnung hervorgeht), damit der Patient weiß, für welche Behandlung er gerade bezahlt einzige Lösung dafür wäre, "nur " eine Rechnung mit einem
Geldbetrag zu senden und für nähere Infos/ Aufschlüsselung an den Arzt selbst zu verweisen? zumindest kommt mir nur das als "praktikabel" vor
Josef K.
6.2.2025, 10:21:30
Hallo, ich finde die aktuelle Aufbereitung des § 134 nur bedingt hilfreich zum lernen, da ich die griffige Definitionen "Gesetz" & "Verbotscharakter" und entspr Prüfungsschema andernorts nachschlagen musste. Mir erscheint das ausbaufähig. Vielleicht könntet Ihr das überprüfen. Lieben Gruß