Wirkung des Verlöbnisses 2 (Fall)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach langjähriger Beziehung hat M der F einen Heiratsantrag gemacht. Kurz darauf verliebt sich M in L und sagt die Hochzeit mit F ab. Um sich nun mit L zu verloben, verlangt M von F die Herausgabe des Verlobungsrings. F möchte sich damit nicht abfinden und an der Eingehung der Ehe mit M festhalten.

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Einordnung des Falls

Wirkung des Verlöbnisses 2 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann M von F die Herausgabe des Verlobungsrings verlangen?

Ja!

Wenn die Eheschließung unterbleibt, kann jeder Verlobte vom anderen die Herausgabe der Gegenstände nach Bereicherungsrecht herausverlangen, die er dem anderen geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat (§ 1301 BGB). Da M der F den Ring zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, kann er die Herausgabe von F verlangen.
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2. Kann F die Eingehung der Ehe von M einklagen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden (§ 1297 Abs. 1 BGB). Außerdem könnte eine Entscheidung, die zur Heirat verpflichtet, auch nicht vollstreckt werden (§ 120 Abs. 3 FamFG). F kann die Eingehung der Ehe daher nicht aufgrund des Verlöbnisses von M einklagen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

8.3.2023, 10:28:56

Ist der zeitliche Zusammenhang in diesen Fällen gar nicht zu berücksichtigen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.3.2023, 15:00:38

Hi Isabell, die Länge des Verlöbnisses ist für die Frage des

Herausgabeanspruch

es unerheblich. Allerdings kann es bei längeren Verlöbnissen dann vielleicht schwieriger zu bestimmen sein, welche Geschenke nun im Hinblick auf das Verlöbnis ausgetauscht wurden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

19.10.2023, 19:49:10

Hallo zusammen, Kann man hier eigentlich von einklagen sprechen? Das FamFG sagt ja eigentlich, dass es hier statt einer Klage ein Antrag sein müsste. Vielleicht ist das aber auch nur Haarspalterei. :)

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

19.3.2024, 10:07:10

Hallo Der Weingärtner, in der Sache hast Du völlig recht, das FamFG kennt keine Klage, sondern nur Anträge (s. § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG)! Da vielfach allerdings die klagebezogenen Vorschriften der ZPO anwendbar sind (etwa bei § 124 FamFG), wird - wohl der Einfachheit halber und weil die Rechtslage früher anders war - häufig schlicht dennoch von "klagen" oder konkret der "Unklagbarkeit des Verlöbnisses" (Wellenhofer, BeckOGK BGB, § 1297 Nr. 10) gesprochen. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

22.3.2024, 15:21:30

@[Lukas_Mengestu](136780)

antoniasophie

antoniasophie

20.1.2024, 22:30:25

handelt es sich bei § 1301 um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgeverweisung? vllt könnt ihr das zukünftlich bei neuen Fällen immer dazu schreiben :)

TI

Timurso

10.4.2024, 20:29:04

Dürfte eine Rechtsfolgenverweisung sein. Schließlich gab und gibt es in Form der Schenkung ja gerade einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen. Eine Rechtsgrundverweisung würde daher sehr regelmäßig leerlaufen, die Rückforderungsmöglichkeit ist hier jedoch gerade gewünscht.


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