Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Verlöbnis, Eheschließung, Eheaufhebung, Ehename
Wirkung des Verlöbnisses 2 (Fall)
Wirkung des Verlöbnisses 2 (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach langjähriger Beziehung hat M der F einen Heiratsantrag gemacht. Kurz darauf verliebt sich M in L und sagt die Hochzeit mit F ab. Um sich nun mit L zu verloben, verlangt M von F die Herausgabe des Verlobungsrings. F möchte sich damit nicht abfinden und an der Eingehung der Ehe mit M festhalten.
Diesen Fall lösen 86,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wirkung des Verlöbnisses 2 (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann M von F die Herausgabe des Verlobungsrings verlangen?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann F die Eingehung der Ehe von M einklagen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
8.3.2023, 10:28:56
Ist der zeitliche Zusammenhang in diesen Fällen gar nicht zu berücksichtigen?
Lukas_Mengestu
9.3.2023, 15:00:38
Hi Isabell, die Länge des Verlöbnisses ist für die Frage des
Herausgabeanspruches unerheblich. Allerdings kann es bei längeren Verlöbnissen dann vielleicht schwieriger zu bestimmen sein, welche Geschenke nun im Hinblick auf das Verlöbnis ausgetauscht wurden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
19.10.2023, 19:49:10
Hallo zusammen, Kann man hier eigentlich von einklagen sprechen? Das FamFG sagt ja eigentlich, dass es hier statt einer Klage ein Antrag sein müsste. Vielleicht ist das aber auch nur Haarspalterei. :)
Merle_Breckwoldt
19.3.2024, 10:07:10
Hallo Der Weingärtner, in der Sache hast Du völlig recht, das FamFG kennt keine Klage, sondern nur Anträge (s. § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG)! Da vielfach allerdings die klagebezogenen Vorschriften der ZPO anwendbar sind (etwa bei § 124 FamFG), wird - wohl der Einfachheit halber und weil die Rechtslage früher anders war - häufig schlicht dennoch von "klagen" oder konkret der "Unklagbarkeit des Verlöbnisses" (Wellenhofer, BeckOGK BGB, § 1297 Nr. 10) gesprochen. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team
Merle_Breckwoldt
22.3.2024, 15:21:30
@[Lukas_Mengestu](136780)
antoniasophie
20.1.2024, 22:30:25
handelt es sich bei § 1301 um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgeverweisung? vllt könnt ihr das zukünftlich bei neuen Fällen immer dazu schreiben :)
Timurso
10.4.2024, 20:29:04
Dürfte eine Rechtsfolgenverweisung sein. Schließlich gab und gibt es in Form der Schenkung ja gerade einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen. Eine Rechtsgrundverweisung würde daher sehr regelmäßig leerlaufen, die Rückforderungsmöglichkeit ist hier jedoch gerade gewünscht.