Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Verlöbnis, Eheschließung, Eheaufhebung, Ehename
Verlöbnis Minderjähriger Vertiefung (Fall)
Verlöbnis Minderjähriger Vertiefung (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 16-jährige M hat sich mit der 40-jährigen F verlobt. Zur Verlobung hat er ihr einen teuren Ring gekauft. Kurz vor der Hochzeit tritt F aufgrund des jungen Alters des M doch von der Verlobung zurück. Die Eltern des M hatten von vornherein dem Verlöbnis nicht zugestimmt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verlöbnis Minderjähriger Vertiefung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Lag nach der Vertragstheorie ein wirksames Verlöbnis vor?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Lag nach der Theorie der Vertrauenshaftung ein wirksames Verlöbnis vor?
Genau, so ist das!
3. Wirkt sich der Theorienstreit auf den Anspruch des M auf Rückgabe des Rings nach § 1301 BGB aus?
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vojtech
4.2.2022, 22:29:04
Kommt man nicht auch mit der Vertragstheorie zu einem Anspruch aus § 1301 BGB, wenn die Eltern die Verlobung nachträglich genehmigen, sodass sie bis zum Rücktritt als wirksam anzusehen ist?
Victor
5.2.2022, 23:38:34
Sollten die Eltwen genehmigen läge in der Tat ein Verlöbnis vor. Allerdings kommt man beim Rücktritt dann zum Problem, ob die Minderjährige auch der Einwilligung der Eltern bedarf, da es ja theoretisch nicht
lediglich rechtlich vorteilhaftwäre. Daher geht man eher von der freien Rücktrittsmöglichkeit ohne Einwilligung aus. Es soll ja keine Zwangsehen/-verlöbnisse geben. Aber das war ja hier dann nicht genau die Frage.
Lukas_Mengestu
7.2.2022, 12:11:15
@Vojtech: wie Victor schon ausgeführt hat, wäre bei einer Genehmigung in der Tat ein wirksames Verlöbnis zustande gekommen. Für eine Genehmigung bestehen indes keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Eltern von ihrer anfänglichen Ablehnung abweichen werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anonym
7.4.2022, 01:51:57
Hallo. Wie wäre es, wenn eine ausländische Ehe unter Minderjährigkeit geschlossen wurde und etwa auch die Ausübung der Religionsfreiheit eine Rolle spielt? Stellen wir uns mal vor, eine Minderjährige wurde verheiratet. Kinder vorhanden. Nun ist sie Deutsche Staatsangehörige. Wie funktioniert die Beweisaufnahme in einem solchen Fall? Gibt es auch so etwas wie Zeugenschutz? VG
Lukas_Mengestu
7.4.2022, 18:10:33
Hallo Anonym, ich kann Deinem Fall leider noch nicht so recht folgen. Insbesondere ist noch nicht klar, nach welchem Recht sich das ganze richtet, wo die Akteure jetzt sind, wie alt der/die Minderjährige war (=unwirksame oder aufhhebbare Ehe?), worüber Beweis erhoben werden soll und wofür es Zeugenschutz bedarf. Vorweg möchte ich insoweit aber schon einmal darauf hinweisen, dass wir hier keine Rechtsberatung bieten können und dürfen. Die Kommentarfunktion unter den Aufgaben dient vielmehr dazu, Fragen und Anregungen zu den konkreten Aufgaben zu stellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jopies
20.5.2023, 09:25:57
Wenn man davon ausgeht, dass hier nach der Vertragstheorie kein Verlobung zustande gekommen ist, stünde M dann ein Anspruch auf Leistungskondiktion (
Rechtsgrundlosigkeit, Zweckverfehlung) bestehen? Oder noch andere Ansprüche?
Carl Wagner
20.5.2023, 11:20:23
Vielen Dank für deine Frage Jopies! Die Vertragstheorie ist hM (vgl. Peters, JA 2023, 276, 277 in Fn. 12). (1) Die Eltern haben zunächst die Möglichkeit das Verlöbnis doch noch zu genehmigen, um die Ersatzansprüche gem. §§ 1298 ff. BGB nach einem Rücktritt dem MJ zu ermöglichen (MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022, BGB § 1297 Rn. 8). (2) Andere Ansprüche zB aus §§ 530 ff. BGB oder §§ 812 ff. BGB, §§ 823 ff. BGB sind neben § 1301 BGB möglich. (BeckOK BGB/Hahn, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 1301 Rn. 10) Im Falle von Minderjährigen und beim Folgen der Vertragstheorie dürfte bei fehlender Genehmigung, die Leistungskondiktion entscheidend sein, da ja nie ein wirksames Verlöbnis bestand und die Genehmigung vorliegend verweigert wurde (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) (3) Exkurs: § 823 I oder II BGB (iVm § 263 StGB kommen in Betracht bei einem Heiratsschwindel (Betrug) oder beim Verschweigen einer bereits existierenden Ehe. (4) Vertiefungshinweis: Peters, JA 2023, 276 ff. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Diaa
25.8.2023, 09:13:39
Liebes Jurafuchs-Team, in der ersten Aufgabe hieß es, dass ein Verlöbnis nach der Vertrauenshaftungstheorie ein gesetzliches Rechtsgeschäft der Vertragsvorbereitung darstellt. Doch in dieser Aufgabe wird das anders dargelegt, und zwar, dass ein Verlöbnis doch kein RG darstellt -,-
professorhaehnchen
23.4.2024, 11:55:35
In der ersten Aufgabe heißt es doch aber, dass es sich um ein gesetzliches RechtsVERHÄLTNIS (der Vertragsvorbereitung) handelt und nicht etwa ein Rechtsgeschäft.