Tatbestandsausschließendes Einverständnis / Rechtfertigende Einwilligung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der vierjährige E ist schwer krank. Um sein Leben zu retten, ist eine sofortige Operation erforderlich. Seine Eltern lehnen die Operation aus finanziellen Gründen ab. Dennoch nimmt Arzt A die lebensrettende Operation vor, als E nach einem Atemstillstand in das Krankenhaus eingeliefert wird. Die Operation gelingt.

Einordnung des Falls

Tatbestandsausschließendes Einverständnis / Rechtfertigende Einwilligung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Arzt A hat nach der herrschenden Meinung (h.M.) den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt (§ 223 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Ob ein ärztlicher Heileingriff den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt ist umstritten. Nach der früher herrschenden Literaturmeinung stellt jede zu Heilzwecken vorgenommene Behandlung, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist und deren Ausführung den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, schon Tatbestandlich keine Körperverletzung dar. Die Rechtsprechung dagegen stellt auf den einzelnen ärztlichen Eingriff ab, ohne Rücksicht darauf ob die betreffende Maßnahme zu Heilzwecken angezeigt war und ob sie sachgerecht ausgeführt wurde.

2. A handelte gerechtfertigt durch eine tatsächliche Einwilligung.

Nein!

Nach Ansicht des BGH muss der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung vom voraussichtlichen Verlauf und deren Folgen des zu erwartenden Eingriffs haben. Da der vierjährige E nicht über die erforderlich Einsichtsfähigkeit verfügt, ist auf die Eltern als gesetzliche Vertreter (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 S. 1 BGB) abzustellen. Diese haben jedoch ihre Zustimmung ausdrücklich verweigert.

3. A handelt gerechtfertigt durch eine mutmaßliche Einwilligung.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich besteht Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung. Allerdings liegt hier eine gefährdende Ausübung der elterlichen Sorge vor (§ 1666 BGB), sodass die Versagung der Einwilligung der Eltern unbeachtlich ist. E wäre nämlich an seiner Erkrankung gestorben. Im Rahmen der mutmaßlichen Einwilligung findet entweder ein Handeln im Interesse des Betroffenen statt oder es liegt ein mangelndes Interesse des Rechtsgutsträgers vor. Arzt A handelt hier im Interesse des E, da E ansonsten gestorben wäre.

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MAR

Marius

9.12.2020, 11:47:46

Ist das hier nicht eher die sogenannte „hypothetische“ Einwilligung? Die nicht mit der mutmaßlichen zu verwechseln ist? ;-) Rengier, AT, S.224, Rn 62

JURA

Juranus

9.12.2020, 18:42:47

Ich würde sagen, nein, die hypothetische Einwilligung kommt hier nicht zum Tragen. Im Unterschied zu mutmaßlichen Einwilligung hätte bei der hypothetischen Einwilligung der Wille in Erfahrung gebracht werden können. Aus den in der Lösung genannten Gründen wird auf E abgestellt. Dieser ist bei Hinzutreten des Arztes aber nicht bei Bewusstsein, so dass er nicht befragt werden kann. Daher kommt es mE nach auf die mutmaßliche Einwilligung an.

Dolusdave

Dolusdave

11.2.2021, 15:52:14

Eine hypothetische Einwilligung liegt in diesem Zusammenhang v.a. dann vor, wenn der Betroffene nicht hinreichend über die Folgen des Eingriffs aufgeklärt würde. Dann ist das hypothetische Element: Wenn der Betroffene aufgeklärt worden wäre, hätte er dem Eingriff voraussichtlich zugestimmt.

JO

jomolino

22.10.2021, 16:30:31

Eine hypothetisch Einwilligung überwindet bei einer erklärten Saber wegen Willensmangel unwirksamen Einwilligung den Mangel. Vom BGH bisher nur für Mängel aufgrund fehlerhafter Aufklärung vor OPs entschieden.

Isabell

Isabell

1.1.2021, 15:36:54

Ich finde es widersprüchlich erst auf die Ablehnung der Eltern abzustellen, um dann im nächsten Schritt die mutmaßliche Einwilligung des E anzunehmen. Hätte man dann nicht auch schon in der Frage davor auf den E als Rechtsgutsinhaber abstellen müssen?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

1.1.2021, 18:37:48

Hallo Isabell, in der 2. Frage wird nach der "tatsächlichen" Einwilligung gefragt. Eine solche liegt hier eindeutig nicht vor.

SME

smend40

28.7.2021, 17:09:09

Der Rückgriff auf eine mutmaßliche Einwilligung erscheint mir auch zweifelhaft. E ist aufgrund seines Alters nicht einwilligungsfähig, die mutmaßliche Einwilligung kann ein solch konstitutives Defizit aber nicht überbrücken. Vielmehr dient die mutmaßliche Einwilligung lediglich der Ermöglichung von Selbstbestimmung in Situationen in denen es dem Rechtsgutsträger temporär verwehrt ist tatsächlich einzuwilligen. Gangbar erscheint mir hier einzig der Weg über 34.

Isabell

Isabell

28.7.2021, 17:13:32

Es geht mir nicht um die 2. Frage, sondern um die Lösung im allgemeinen.

SN

Sniter

21.1.2023, 11:19:11

Ich glaube es geht hier v.a. um § 1666 BGB. Richtig ist, dass die mutmaßliche Einwilligung gegenüber der tatsächlichen Einwilligung subsidiär ist und die tatsächliche Einwilligung nicht "überlagern" darf. Wäre der Fall anders -der Rechtsgutsträger selbst würde die OP aus finanziellen Gründen verweigern-, dann muss diesem -wenn auch unvernünftigen- Willen des Rechtsgutsträgers Rechnung getragen werden. Grds darf bei der Einwilligung durch den gesetzl. Vertreter nichts anderes gelten. Im Falle der Gefährdung des Kindeswohls haben die Eltern ihre Sorgfaltspflicht nicht ausgeübt. Dementsprechend darf hier ausnahmsweise die mutmaßliche Einwilligung die tatsächliche Einwilligung überlagern.

QUIG

QuiGonTim

31.3.2022, 09:29:16

Liebes Jurafuchs-Team, in den Kommentaren zu diesem Fall wurde die Abgrenzung von mutmaßlicher und hypothetischer Einwilligung ja schon diskutiert. Könntet ihr dazu noch ein paar Aufgaben hinzufügen? Super wäre auch eine Aufgabe zum Prüfungsaufbau. :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.3.2022, 10:41:57

Vielen Dank für Deinen Hinweis, QuiGonTim. Das werden wir noch ausbauen. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

CH1RON

CH1RON

3.5.2022, 19:11:34

Nach „zu retten“ und „Operation vor“ dürfte jeweils ein Komma stehen ;)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.5.2022, 11:25:25

Sehen wir auch so, danke Dir :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BBE

bibu knows best

22.6.2022, 15:14:28

Ich fände es gut vor diesem Fall eine Einheit zu generellen Arten von Einwilligungen (tatsächlich hypothetisch mutmaßlich) einzuführen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.6.2022, 11:28:35

Vielen Dank für den Hinweis, bibu knows best. Das leite ich gerne an die Redaktion weiter. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DO

Dominic

26.8.2023, 23:15:02

Ich glaube die Antwort auf die Frage, ob ein

ärztlicher Heileingriff

nach hM eine tatbestandliche Körperverletzung darstellt, ist falsch. Zumindest stimmt sie nicht mit der Begründung überein.

MK-

MK-

4.9.2023, 08:40:02

das hat mich auch verwirrt. zuerst die aussage: nach hM ist das eine KV, welche richtig sei. und dann in der Begründung: nach hM schon keine Körperverletzung. Da ist etwas vertauscht worden… 🤔

LELEE

Leo Lee

9.9.2023, 11:31:40

3420 Hallo Dominic und MK-, in der Tat ist der Erklärungstext etwas missverständlich geschrieben; diese haben wir nun entsprechend angepasst. Gemeint war damit allerdings, dass eine h.M. INNERHALB der Literatur diese Meinung vertritt. Die „eigentliche“ h.M. (angeführt von der Rechtsprechung) bejaht immer eine Körperverletzung auf der Tatbestandsebene. Hierzu kann ich die Lektüre von Rengier BT II 21. Auflage, § 13 Rn. 24 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Natze

Natze

6.7.2024, 12:25:47

wie verhält es sich mit 1666? Stellt man fest, dass eine Kindswohlgefährdung im Sinne des 1666 vorliegt und ein Gericht das Einverständnis ersetzen würde oder wende ich den Rechtsgedanken des 1666 entsprechend an aufgrund der Eilbedürftigkeit wegen der lebensbedrohlichen Lage?


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