Ärztlicher Heileingriff - hypothetische Einwilligung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B begibt sich für eine Nasenkorrektur bei Arzt A in Behandlung. Die erforderliche Einwilligungserklärung für die Nasenkorrektur hat B unterschrieben. Während der Operation entdeckt A Nasenpolypen bei B, die seine Atmung beeinträchtigen. A entfernt diese in der Annahme, B würde dies begrüßen und eine weitere Operation vermeiden wollen, was zutrifft. Die Polypenentfernung war ungefährlich, wenn auch nicht zwingend notwendig, da keine Lebensgefahr bestand.
Einordnung des Falls
Ärztlicher Heileingriff - hypothetische Einwilligung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A den B an der Nase operierte, hat er den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt.
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Genau, so ist das!
2. Die von A durchgeführte Nasenkorrektur erfolgte aufgrund der Einwilligungserklärung gerechtfertigt.
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Ja, in der Tat!
3. Die Einwilligungserklärung des B rechtfertigt auch die Entfernung der Nasenpolypen.
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Nein!