Ärztlicher Heileingriff - hypothetische Einwilligung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B begibt sich für eine Nasenkorrektur bei Arzt A in Behandlung. Die erforderliche Einwilligungserklärung für die Nasenkorrektur hat B unterschrieben. Während der Operation entdeckt A Nasenpolypen bei B, die seine Atmung beeinträchtigen. A entfernt diese in der Annahme, B würde dies begrüßen und eine weitere Operation vermeiden wollen, was zutrifft. Die Polypenentfernung war ungefährlich, wenn auch nicht zwingend notwendig, da keine Lebensgefahr bestand.
Einordnung des Falls
Ärztlicher Heileingriff - hypothetische Einwilligung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A den B an der Nase operierte, hat er den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Genau, so ist das!
2. Die von A durchgeführte Nasenkorrektur erfolgte aufgrund der Einwilligungserklärung gerechtfertigt.
Ja, in der Tat!
3. Die Einwilligungserklärung des B rechtfertigt auch die Entfernung der Nasenpolypen.
Nein!
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Felix_99
19.10.2023, 23:19:28
Aussage stimmt doch, wenn ein hypothetischer Wille vorlag.
Leo Lee
21.10.2023, 17:12:50
Hallo Levi_Ackermann, i.E. könnte die Tat gerechtfertigt sein durch den hyp. Willen. Beachte allerdings, dass die Aufgabe danach fragt, ob die Tat gerechtfertigt ist durch die EINWILLUNGSERKLÄRUNG (also durch die RF-Einwilligung)! Und da dies nicht der Fall ist, ist die Aussage als „falsch“ einzustufen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Daniel
15.2.2024, 15:07:18
... dies würde ich noch ergänzen :)
blu
28.5.2024, 17:30:27
also ich habe bei meinem Prof gelernt, dass der ärztliche eingriff eben nicht den Tb einer körperverletzung erfülle nach h.L. Das steht auch so in seinem Skript
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Lukas_Mengestu
28.5.2024, 20:03:13
Hi blu, unsere Fälle folgen - sofern nicht anders gekennzeichnet - im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH. Nach der st. Rspr. des BGH erfüllt auch der ärztliche Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung, auch wenn er natürlich gerechtfertigt ist. Du - und Dein Professor - haben aber trotzdem Recht, dass ein bedeutender Teil der Literatur sich dafür ausspricht, bereits den Tatbestand zu verneinen. Letztlich handelt es sich primär um eine dogmatische Streitigkeit, die auf das Ergebnis keinen Einfluss hat. Um klarzustellen, dass das nicht ganz unumstritten ist, stellen wir nun explizit auf die Rechtsprechung ab. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
blu
5.6.2024, 22:27:21
Vielen Dank 😊