+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

B begibt sich für eine Nasenkorrektur bei Arzt A in Behandlung. Die erforderliche Einwilligungserklärung für die Nasenkorrektur hat B unterschrieben. Während der Operation entdeckt A Nasenpolypen bei B, die seine Atmung beeinträchtigen. A entfernt diese in der Annahme, B würde dies begrüßen und eine weitere Operation vermeiden wollen, was zutrifft. Die Polypenentfernung war ungefährlich, wenn auch nicht zwingend notwendig, da keine Lebensgefahr bestand.

Einordnung des Falls

Ärztlicher Heileingriff - hypothetische Einwilligung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A den B an der Nase operierte, hat er den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt.

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Genau, so ist das!

Nach der Rspr. ist auch ein ärztlicher Heileingriff eine tatbestandsmäßige Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), selbst wenn sie indiziert und fehlerfrei durchgeführt wird. Schönheitsoperationen sind keine Heileingriffe und somit in jedem Fall tatbestandsmäßig. Die Nasenkorrektur ist eine Schönheitsoperation. Möglich ist jedoch trotzdem eine rechtfertigende Einwilligung (§ 228 StGB).

2. Die von A durchgeführte Nasenkorrektur erfolgte aufgrund der Einwilligungserklärung gerechtfertigt.

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Ja, in der Tat!

Indem B die Einwilligungserklärung unterschrieb, hat er in die Operation und damit die Körperverletzung eingewilligt (§ 228 StGB). Willensmängel sind nicht ersichtlich, sodass die Einwilligung wirksam ist.

3. Die Einwilligungserklärung des B rechtfertigt auch die Entfernung der Nasenpolypen.

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Nein!

B hat lediglich in eine Nasenkorrektur eingewilligt. Die weitergehende Polypenentfernung war davon nicht umfasst. Eine mutmaßliche Einwilligung liegt nicht vor, da die Polypen nicht lebensbedrohlich sind und somit die Möglichkeit bestand eine Einwilligung des B einzuholen. In Betracht kommt jedoch eine hypothetische Einwilligung, wenn davon auszugehen ist, dass der Patient bei pflichtgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. B hätte einer Entfernung der Polypen bei pflichtgemäßer Aufklärung zugestimmt, da sie seine Atmung beeinträchtigten und er eine weitere Operation vermeiden wollte.

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