Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ / Prüfungsschema Begründetheit
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G vollstreckt eine titulierte Forderung gegen S und lässt bei ihm ein iPad pfänden. Das iPad gehört D, der es bei seinem letzten Besuch bei S vergessen hatte. D erhebt Drittwiderspruchsklage. G wendet ein, er habe ohnehin noch eine Schadensersatzforderung gegen D.
Einordnung des Falls
Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ / Prüfungsschema Begründetheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von D erhobene Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig.
Genau, so ist das!
2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D Eigentümer des iPads ist und G keine tauglichen Einwendungen hat.
Ja, in der Tat!
3. Die Schadensersatzforderung des G ist eine taugliche Einwendung gegen die Geltendmachung des Interventionsrechts. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des D ist unbegründet.
Nein!