Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ / Prüfungsschema Begründetheit


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G vollstreckt eine titulierte Forderung gegen S und lässt bei ihm ein iPad pfänden. Das iPad gehört D, der es bei seinem letzten Besuch bei S vergessen hatte. D erhebt Drittwiderspruchsklage. G wendet ein, er habe ohnehin noch eine Schadensersatzforderung gegen D.

Einordnung des Falls

Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ / Prüfungsschema Begründetheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von D erhobene Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig.

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Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Eigentum des D stellt ein solches Interventionsrecht dar. Im Rahmen der Zulässigkeit muss D sein Eigentum nur behaupten. Ob ihm das Interventionsrecht tatsächlich zusteht und er dieses gegen die Pfändung vorbringen kann, prüfst Du erst in der Begründetheit.

2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D Eigentümer des iPads ist und G keine tauglichen Einwendungen hat.

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Ja, in der Tat!

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet, wenn (1) dem Kläger ein Interventionsrecht tatsächlich zusteht und (2) der Beklagte keine Einwendungen hat. D ist tatsächlich Eigentümer des iPads, sodass ihm das geltend gemachte Interventionsrecht zusteht.

3. Die Schadensersatzforderung des G ist eine taugliche Einwendung gegen die Geltendmachung des Interventionsrechts. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des D ist unbegründet.

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Nein!

Neben Angriffen auf das behauptete Interventionsrecht selbst (Besteht es? Ist es wirksam entstanden?) macht der beklagte Vollstreckungsgläubiger regelmäßig den Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) im Rahmen der Drittwiderspruchsklage geltend. § 242 BGB greift immer dann, wenn die Geltendmachung des Interventionsrechts missbräuchlich ist. Dies setzt eine Abwägung im Einzelfall voraus, wobei sich gewisse Fallgruppen gebildet haben. Kein Fall von § 242 BGB liegt aber vor, wenn G Ansprüche aus Schadensersatz gegen D zustehen. Denn das bloße Bestehen von Gegenansprüchen macht das Berufen auf ein Interventionsrecht nicht rechtsmissbräuchlich.

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jura🐈

jura🐈

28.5.2024, 10:38:36

Könnte mir bitte jemand erklären, wann der Missbrauchseinwand gem. § 242 BGB im Rahmen der Drittwiderklage angebracht werden kann und wie dies in Zusammenhang mit der hier gestellten Frage steht? (Am besten bei den Basics bei der Erklärung anfangen, weil ich es hier wirklich überhaupt nicht verstehe.)

dario.b

dario.b

1.6.2024, 15:34:59

Hallo Charlotte, ich versuche mich mal an einer Erklärung. Mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO kann ja ein Dritter der Vollstreckung mit der Behauptung entgegentreten, dass ihm die gepfändete Sache gehöre. Das ist in diesem Fall der D, der behauptet, dass ihm sein Eigentumsrecht als Interventionsrecht gegen die Vollstreckung in das gepfändete iPad zusteht. D muss Klage erheben, weil die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse von dem Gerichtsvollzieher nicht geprüft werden. Im Rahmen der Klage kann der Gläubiger nun Einwendungen erheben. Beispielsweise könnte eine solche Einwendung sein, dass das Recht des Dritten überhaupt nicht besteht oder auch, dass das vom Dritten erworbene Recht dem Anfechtungsgesetz unterfällt (hierauf kann sich der Vollstreckungsgläubiger wegen § 9 AnfG berufen). Genauso kann er auch einwenden, dass sich der Dritte durch ein Berufen auf sein die Veräußerung hinderndes Recht treuwidrig verhält und damit gegen § 242 BGB verstößt. Üblicherweise besteht der Einwand darin, dass der Dritte selbst für den titulierten Anspruch haftet. Das beste Beispiel hierfür kommt aus dem Gesellschaftsrecht: Eine GbR wird verurteilt zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 300 EUR, der Gerichtsvollzieher pfändet jetzt einen Drucker. Einer der GbR-Gesellschafter erhebt nun DWK und behauptet, der Drucker stehe in seinem alleinigen Eigentum. Der Vollstreckungsgläubiger kann dagegen nun einwenden, dass sich der Dritte treuwidrig verhält. Er hätte genauso (wegen der persönlichen Haftung nach § 721 S. 1 BGB) den Gesellschafter persönlich in Haftung nehmen können und dann auch in das Eigentumsrecht des Gesellschafters eingreifen können. Der Dritte verhält sich also treuwidrig, wenn er versucht die Haftung der Gesellschaft damit zu unterbinden, dass er sich auf sein eigenes Eigentum als Teil seines (ebenfalls haftenden) Vermögens beruft.


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