Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ / Prüfungsschema Begründetheit


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G vollstreckt eine titulierte Forderung gegen S und lässt bei ihm ein iPad pfänden. Das iPad gehört D, der es bei seinem letzten Besuch bei S vergessen hatte. D erhebt Drittwiderspruchsklage. G wendet ein, er habe ohnehin noch eine Schadensersatzforderung gegen D.

Einordnung des Falls

Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ / Prüfungsschema Begründetheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von D erhobene Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Eigentum des D stellt ein solches Interventionsrecht dar. Im Rahmen der Zulässigkeit muss D sein Eigentum nur behaupten. Ob ihm das Interventionsrecht tatsächlich zusteht und er dieses gegen die Pfändung vorbringen kann, prüfst Du erst in der Begründetheit.

2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D Eigentümer des iPads ist und G keine tauglichen Einwendungen hat.

Ja, in der Tat!

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet, wenn (1) dem Kläger ein Interventionsrecht tatsächlich zusteht und (2) der Beklagte keine Einwendungen hat. D ist tatsächlich Eigentümer des iPads, sodass ihm das geltend gemachte Interventionsrecht zusteht.

3. Die Schadensersatzforderung des G ist eine taugliche Einwendung gegen die Geltendmachung des Interventionsrechts. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des D ist unbegründet.

Nein!

Neben Angriffen auf das behauptete Interventionsrecht selbst (Besteht es? Ist es wirksam entstanden?) macht der beklagte Vollstreckungsgläubiger regelmäßig den Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) im Rahmen der Drittwiderspruchsklage geltend. § 242 BGB greift immer dann, wenn die Geltendmachung des Interventionsrechts missbräuchlich ist. Dies setzt eine Abwägung im Einzelfall voraus, wobei sich gewisse Fallgruppen gebildet haben. Kein Fall von § 242 BGB liegt aber vor, wenn G Ansprüche aus Schadensersatz gegen D zustehen. Denn das bloße Bestehen von Gegenansprüchen macht das Berufen auf ein Interventionsrecht nicht rechtsmissbräuchlich.

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