Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Miteigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Miteigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S und D schaffen sich gemeinsam einen zweiten Fernseher für ihre WG-Küche an. Weil sie noch streichen müssen, stellen sie ihn erst im Zimmer des S ab. G lässt eine Forderung gegen S vollstrecken und den Fernseher pfänden. D wehrt sich mit der Behauptung, sie sei Miteigentümerin.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Miteigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegen die Pfändung vorgehen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für D ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig.
Genau, so ist das!
3. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet. Das Miteigentum der D an dem Fernseher genügt dafür.
Ja, in der Tat!
4. Für die Tatsache, dass D Miteigentümerin des Fernsehers ist, trägt D im Prozess die Beweislast.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GemäßigtSozialdemokratischerKoalabär
6.6.2022, 13:18:04
Warum soll die Erinnerung hier nicht statthaft sein? Der Fernseher dürfte mE unpfändbar nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sein.
Bienenschwarmverfolger
15.6.2022, 14:04:49
Dazu bräuchte man noch ein paar mehr Informationen, zB dass das der einzige Fernseher in der Wohnung ist und die Mitbewohner keinen in ihren jeweiligen Zimmern haben.
Lukas_Mengestu
15.6.2022, 21:01:48
Danke euch beiden :-) Zur Klarstellung haben wir nun ergänzt, dass es sich lediglich um einen zweiten Fernseher handelt. Damit ist die Pfändbarkeit unproblematisch gegeben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
10.9.2023, 18:04:35
Wieso ist der Gewahrsam nicht lediglich gelockert?
Teddy
23.11.2023, 08:47:44
Ist auf § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB hier allein deshalb nicht einzugehen, weil sich der Fernseher im Zimmer von S befindet?
Nora Mommsen
24.11.2023, 13:35:30
Hallo Teddy, danke für deine Frage. Eine Vermutungsgrundlage für den § 1006 Abs. 1 S.1 BGB gibt es hier nicht. Zudem kommt es für die Pfändung nicht auf das Eigentum an, wie sich aus § 806 ZPO ergibt, sondern auf den Gewahrsam. Erforderlich ist grundsätzlich Alleinbesitz. Maßgeblich ist hierbei der äußere Anschein, der für die Bewertung der Gewahrsamsverhältnisse durch den Gerichtsvollzieher ausschlaggebend ist. Da vorliegend der Fernseher im WG Zimmer des S stand, begründet dies einen äußeren Anschein für den Alleingewahrsam (§ 806 ZPO der auf die Pfändung körperlicher Sachen beim Schuldner oder Dritten Anwendung findet). Auf den § 1006 Abs. 1 BGB kommt es daher nicht an. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
jurafuchsles
8.8.2024, 10:05:45
Hallo :) ist der D dann Prozessführungsbefugt wegen § 1011 BGB und wie genau begründe ich dann die
Aktivlegitimation? auch mit § 1011 BGB. mir fällt es immer schwer, diese beiden Sachen auseinanderzuhalten bzw. wirklich den Unterschied zu verstehen. vielen Dank für eure Hilfe