Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Miteigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Miteigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S und D schaffen sich gemeinsam einen zweiten Fernseher für ihre WG-Küche an. Weil sie noch streichen müssen, stellen sie ihn erst im Zimmer des S ab. G lässt eine Forderung gegen S vollstrecken und den Fernseher pfänden. D wehrt sich mit der Behauptung, sie sei Miteigentümerin.
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Einordnung des Falls
Miteigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegen die Pfändung vorgehen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für D ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig.
Genau, so ist das!
3. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet. Das Miteigentum der D an dem Fernseher genügt dafür.
Ja, in der Tat!
4. Für die Tatsache, dass D Miteigentümerin des Fernsehers ist, trägt D im Prozess die Beweislast.
Ja!
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