Referendariat

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft

Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S und D sind verheiratet und leben in Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB). Sie verwalten ihr Vermögen gemeinschaftlich. G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €9.000. Gegen D hat er keinen Titel erwirkt. Als G den Billardtisch der Eheleute pfänden lässt, will D dagegen vorgehen.

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Einordnung des Falls

Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S und D können gegen die Pfändung erfolgreich mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.

Genau, so ist das!

Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. Sie ist begründet, wenn tatsächlich formelles Recht verletzt wurde. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit jeder Vollstreckungsmaßnahme ist das Vorliegen eines entsprechenden Titels. Leben Ehegatten in Gütergemeinschaft und verwalten sie das Gesamtgut gemeinschaftlich, ist ein Titel gegen beide Ehegatten erforderlich (§ 740 Abs. 2 ZPO). Hier fehlt ein Titel gegen D, sodass die Pfändung rechtswidrig ist und die Erinnerung Erfolg hat.
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2. Mit der erfolgreichen Erinnerung (§ 766 ZPO) kann D die Verwertung des gepfändeten Billardtischs dauerhaft verhindern.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Gericht erklärt bei Erfolg der Erinnerung die Zwangsvollstreckung für unzulässig und weist den Gerichtsvollzieher an, die Pfändung aufzuheben. Ist es dem Gläubiger möglich, durch Klage einen Titel gegen den Dritten zu erlangen, so kann er (rechtmäßig) vollstrecken. Wegen der Gütergemeinschaft haften die Ehegatten für die Gesamtgutsverbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner (§§ 1437, 1459 BGB), sodass eine Klage des G gegen D erfolgreich wäre. Hat G gegen beide Ehegatten einen Titel erwirkt, kann er (rechtmäßig) vollstrecken.

3. Eine Drittwiderspruchsklage der D (§ 771 ZPO) gegen G ist zulässig.

Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Miteigentum der D stellt ein solches Interventionsrecht dar. Im Rahmen der Zulässigkeit muss D ihr Miteigentum nur behaupten. Ob ihr das Interventionsrecht tatsächlich zusteht und sie dieses gegen die Pfändung vorbringen kann, prüfst Du dann in der Begründetheit.

4. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) der D ist begründet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet, wenn (1) dem Kläger ein Interventionsrecht tatsächlich zusteht und (2) der Beklagte keine Einwendungen hat. Da S und D in Gütergemeinschaft leben, steht ihnen das Eigentum an dem Billardtisch gemeinsam zu. G kann jedoch den Einwand der Mithaftung der D erheben. Denn wegen des Gesamtguts - zu dem auch der Billardtisch gehört - haften D und S als Gesamtschuldner (§§ 1437, 1459 BGB). Nach herrschender Meinung ist der Einwand auch dann erfolgreich, wenn noch kein entsprechender Titel des G gegen D existiert - denn G könnte sich diesen Titel jederzeit durch Widerklage im selben Prozess verschaffen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jose

3.8.2021, 17:26:38

Ist das ein Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit vonseiten der D?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2021, 13:33:33

Hallo Jose, Rechtsmissbrauch ist in der Regel nur anzunehmen, wenn die Rechtsausübung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt bzw. ohne jedes schutzwürdige Interesse und rein schikanös erfolgt. Insoweit muss man hier wirklich restriktiv sein. Nicht jede Klage, die wenig Aussicht auf Erfolg hat, ist direkt rechtsmissbräuchlich. Umfasst sind vielmehr nur Fallkonstellationen, in denen es ausschließlich um die Schädigung des anderen geht (zB durch Verschleppung des Anspruches...). Für die Annahme des Rechtsmissbrauchs gibt der Sachverhalt insoweit noch nicht her. Insbesondere fehlen Hinweise auf Ds Motivation. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

10.9.2023, 18:31:33

Ist das bei Gesamteigentum immer so oder gibt es das praktisch so nur bei Eheleuten?

JURAFU

jurafuchsles

7.7.2024, 10:40:07

Ich dachte der Gerichtsvollzieher prüft nichts materiell-rechtliches. Wie kann es dann sein, dass bei einem Ehepaar entweder § 739 oder § 740 ZPO iRd. § 766 ZPO Anwendung findet? woher weiß der GV dann wie er sich verhalten soll?

JURA

juravulpes

3.11.2024, 23:34:40

Der Gerichtsvollzieher muss hier keine materiell-rechtliche Prüfung durchführen, sondern sich nur beim Standesamt über den Güterstand des verheirateten Schuldners informieren (§ 740 ZPO findet nur bei Gütergemeinschaft Anwendung).

lambogallardo

lambogallardo

25.7.2024, 18:07:38

Ein Hinweis in der Aufgabe darauf, dass der Ehepartner dem Rechtsgeschäft zugestimmt hat und deshalb die Voraussetzungen des § 1460 BGB vorliegen wäre m.E. hilfreich. Andernfalls wird die Mithaftung nicht deutlich. :)

MARCE

Marcel13

10.10.2024, 12:16:57

Ich verstehe nicht, warum D dem G bei der Erinnerung gem. § 766 ZPO den § 740 II ZPO entgegenhalten darf, aber nicht den § 1460 BGB. Liegt es nur daran, dass § 1460 BGB ein materiell - rechtlicher Einwand ist, den ich gem. § 766 nicht bringen darf? In der Praxis ist das für mich ein unpraktikables Ergebnis, denn einerseits verliert G den Prozess im Wege der Erinnerung gem. § 766 ZPO und muss sich einen weiteren Vollstreckungstitel gegen den D holen, aber andererseits gewinnt er die Klage gegen ihn aus § 771 ZPO, weil er dem D § 1460 BGB entgegenhält. Also braucht G letzten Endes doch keinen Vollstreckungstitel gegen D? Es reicht wegen § 1460 BGB, dass er den Titel gegen S hat, um erfolgreich zu vollstrecken?

JURA

juravulpes

3.11.2024, 23:25:46

Um erfolgreich vollstrecken zu können, benötigt G einen Titel gegen beide Ehegatten (§ 740 Abs. 2 ZPO). Anderenfalls kann D die Pfändung des Billardtisches mittels Vollstreckungserinnerung verhindern. Dass die Drittwiderspruchsklage des D dennoch keinen Erfolg hat, mag auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, ergibt aber Sinn. Denn während es im Erinnerungsverfahren darum geht, ob bei der konkreten Vollstreckungsmaßnahme die Verfahrensvorschriften beachtet wurden, kommt es im Rahmen der Drittwiderspruchsklage darauf an, ob die Zwangsvollstreckung in eine bestimmte Sache materiell-rechtlich zulässig ist. Dies ist hier aufgrund der Wertung des § 1460 BGB zu bejahen, weshalb das Gericht die Zwangsvollstreckung in den Billardtisch nicht generell für unzulässig erklärt. Da allerdings die Verfahrensvorschrift des § 740 Abs. 2 ZPO verletzt wurde, hat D mit der Vollstreckungserinnerung Erfolg und kann die Pfändung so zumindest temporär verhindern (bis G einen Titel gegen beide Ehegatten erwirkt hat).


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