Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft
Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S und D sind verheiratet und leben in Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB). Sie verwalten ihr Vermögen gemeinschaftlich. G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €9.000. Gegen D hat er keinen Titel erwirkt. Als G den Billardtisch der Eheleute pfänden lässt, will D dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S und D können gegen die Pfändung erfolgreich mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit der erfolgreichen Erinnerung (§ 766 ZPO) kann D die Verwertung des gepfändeten Billardtischs dauerhaft verhindern.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine Drittwiderspruchsklage der D (§ 771 ZPO) gegen G ist zulässig.
Ja!
4. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) der D ist begründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
3.8.2021, 17:26:38
Ist das ein Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit vonseiten der D?
Lukas_Mengestu
16.12.2021, 13:33:33
Hallo Jose, Rechtsmissbrauch ist in der Regel nur anzunehmen, wenn die Rechtsausübung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt bzw. ohne jedes schutzwürdige Interesse und rein schikanös erfolgt. Insoweit muss man hier wirklich restriktiv sein. Nicht jede Klage, die wenig Aussicht auf Erfolg hat, ist direkt rechtsmissbräuchlich. Umfasst sind vielmehr nur Fallkonstellationen, in denen es ausschließlich um die Schädigung des anderen geht (zB durch Verschleppung des Anspruches...). Für die Annahme des Rechtsmissbrauchs gibt der Sachverhalt insoweit noch nicht her. Insbesondere fehlen Hinweise auf Ds Motivation. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
10.9.2023, 18:31:33
Ist das bei Gesamteigentum immer so oder gibt es das praktisch so nur bei Eheleuten?
jurafuchsles
7.7.2024, 10:40:07
Ich dachte der Gerichtsvollzieher prüft nichts materiell-rechtliches. Wie kann es dann sein, dass bei einem Ehepaar entweder § 739 oder § 740 ZPO iRd. § 766 ZPO Anwendung findet? woher weiß der GV dann wie er sich verhalten soll?
juravulpes
3.11.2024, 23:34:40
Der Gerichtsvollzieher muss hier keine materiell-rechtliche Prüfung durchführen, sondern sich nur beim Standesamt über den Güterstand des verheirateten Schuldners informieren (§ 740 ZPO findet nur bei Gütergemeinschaft Anwendung).
lambogallardo
25.7.2024, 18:07:38
Ein Hinweis in der Aufgabe darauf, dass der Ehepartner dem Rechtsgeschäft zugestimmt hat und deshalb die Voraussetzungen des § 1460 BGB vorliegen wäre m.E. hilfreich. Andernfalls wird die Mithaftung nicht deutlich. :)
Marcel13
10.10.2024, 12:16:57
Ich verstehe nicht, warum D dem G bei der Erinnerung gem. § 766 ZPO den § 740 II ZPO entgegenhalten darf, aber nicht den § 1460 BGB. Liegt es nur daran, dass § 1460 BGB ein materiell - rechtlicher Einwand ist, den ich gem. § 766 nicht bringen darf? In der Praxis ist das für mich ein unpraktikables Ergebnis, denn einerseits verliert G den Prozess im Wege der Erinnerung gem. § 766 ZPO und muss sich einen weiteren Vollstreckungstitel gegen den D holen, aber andererseits gewinnt er die Klage gegen ihn aus § 771 ZPO, weil er dem D § 1460 BGB entgegenhält. Also braucht G letzten Endes doch keinen Vollstreckungstitel gegen D? Es reicht wegen § 1460 BGB, dass er den Titel gegen S hat, um erfolgreich zu vollstrecken?
juravulpes
3.11.2024, 23:25:46
Um erfolgreich vollstrecken zu können, benötigt G einen Titel gegen beide Ehegatten (§ 740 Abs. 2 ZPO). Anderenfalls kann D die Pfändung des Billardtisches mittels Vollstreckungserinnerung verhindern. Dass die Drittwiderspruchsklage des D dennoch keinen Erfolg hat, mag auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, ergibt aber Sinn. Denn während es im Erinnerungsverfahren darum geht, ob bei der konkreten Vollstreckungsmaßnahme die Verfahrensvorschriften beachtet wurden, kommt es im Rahmen der Drittwiderspruchsklage darauf an, ob die Zwangsvollstreckung in eine bestimmte Sache materiell-rechtlich zulässig ist. Dies ist hier aufgrund der Wertung des § 1460 BGB zu bejahen, weshalb das Gericht die Zwangsvollstreckung in den Billardtisch nicht generell für unzulässig erklärt. Da allerdings die Verfahrensvorschrift des § 740 Abs. 2 ZPO verletzt wurde, hat D mit der Vollstreckungserinnerung Erfolg und kann die Pfändung so zumindest temporär verhindern (bis G einen Titel gegen beide Ehegatten erwirkt hat).