Beihilfe zum Handeltreiben
leichtmittelschwer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ärztin A überlässt dem Schulfreund F ihre Wohnung im Blankeneser Treppenviertel. Ein halbes Jahr später erfährt sie, dass F aus ihrer Wohnung heraus einen Drogenhandel betreibt. Sie duldet dies.
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Einordnung des Falls
Beihilfe zum Handeltreiben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat hier Beihilfe (§ 27 StGB) zum Betäubungsmittelhandel ihres Freundes F durch aktives Tun geleistet.
Nein, das ist nicht der Fall!
Beihilfe (§ 27 StGB) setzt im objektiven Tatbestand eine taugliche Vortat und Beihilfehandlung voraus. Im subjektiven Tatbestand ist der doppelte Teilnehmervorsatz erforderlich. Die Beihilfehandlung meint die Förderung der Haupttat durch Hilfeleisten (physischer oder psychischer
Art) in Gestalt des aktiven Tuns oder des pflichtwidrigen Unterlassens in Garantenstellung. Aktives Tun würde voraussetzen, dass A bereits bei Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste. Dies ist nicht der Fall.
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2. Es besteht eine Rechtspflicht der A als Wohnungsinhaberin, gegen den von F in ihrer Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten.
Nein, das trifft nicht zu!
Soweit die Duldung der A als unterbliebenes Einschreiten gegen das Handeltreiben des F zu werten ist, handelt es sich dabei um den Vorwurf eines Unterlassens. Indes hat der Wohnungsinhaber im Allgemeinen keine Garantenpflicht i. S. des § 13 Abs. 1 StGB, gegen die Nutzung der Wohnung für die Begehung von Betäubungsmitteldelikten einzuschreiten.
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