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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 20-jährige D verkauft dem 13-jährigen M eine Konsumeinheit Cannabis.

Einordnung des Falls

Nr. 1: Abgabe an MJ durch Heranwachsenden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellt ein Regelbeispiel dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Mit Art. 2 Nr. 3 OrgKG wurde im Jahr 1992 die Abgabe, Verabreichung oder Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum Verbrechen aufgestuft. Dies sollte verdeutlichen, wie ernst die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch Betäubungsmittelstraftäter genommen werden muss. Die Verwerflichkeit dieser Tatmodalitäten rechtfertigt es, einen qualifizierten Verbrechenstatbestand zu konstituieren

2. D ist tauglicher Täter im Sinne des §29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Täter muss über 21 Jahre alt, also erwachsen sein. Es handelt sich um ein besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 2 StGB; denn es wirkt nicht strafbegründend, sondern qualifiziert die Grundtatbestände des Abgebens, Verabreichens und Überlassens zu einem Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Damit ist § 29a Abs. 1 Nr. 1 nicht anwendbar auf Heranwachsende, die Betäubungsmittel an Minderjährige abgeben. Allerdings kann die Schutzrichtung dieser Vorschrift bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

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