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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 35-jährige D verkauft dem 16-jährigen M eine Konsumeinheit Cannabis.

Einordnung des Falls

Nr. 1: Abgabe an MJ

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D macht sich gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, indem er Cannabis an M verkauft.

Nein, das trifft nicht zu!

Richtig ist, dass D an M Cannabis veräußert. Allerdings kommt hier vielmehr der Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Betracht. Bei diesem wird an das Alter der beteiligten Personen angeknüpft. Gibt eine Person, die über 21 Jahre alt ist, Betäubungsmittel an eine Person, die unter 18 Jahren ist, ab, wird sie mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB).

2. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellt ein Regelbeispiel dar.

Nein!

Mit Art. 2 Nr. 3 OrgKG wurde im Jahr 1992 die Abgabe, Verabreichung oder Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum Verbrechen aufgestuft. Dies sollte verdeutlichen, wie ernst die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch Betäubungsmittelstraftäter genommen werden muss. Die Verwerflichkeit dieser Tatmodalitäten rechtfertigt es, einen qualifizierten Verbrechenstatbestand zu konstituieren.

3. Die Abgabe von Betäubungsmittel im Sinne des § 29a BtMG umfasst auch das Verkaufen.

Genau, so ist das!

Abgabe im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln auf einen Minderjährigen zu dessen freier Verfügung voraus. Damit ist die "Abgabe" weit zu verstehen und erfasst auch die rechtsgeschäftlich-entgeltliche Tathandlung des „Veräußerns“ und des „Handeltreibens“, sofern diese im konkreten Fall mit einer Gewahrsamsübertragung verbunden sind.

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