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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fischfreund F hat einen Fischteich, der mit Wasser eines Bachs bespeist wird. Die Gemeinden G1 und G2 leiten jeweils schädliches Abwasser in den Bach, das so auch den Teich des F verdirbt. Alle Fische sterben. Jede der beiden Ursachen hätte ausgereicht, um das Fischsterben auszulösen.

Einordnung des Falls

Doppelkausalität

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der (unmodifizierten) Äquivalenztheorie ist durch G1 ein Schaden bei F kausal entstanden.

Nein!

Die Vermögenslage des F wäre auch dann um den Wert der Fische gemindert, wenn G1 nicht das Abwasser in den Bach geleitet und dadurch das Eigentum des F verletzt hätte. Denn dann hätte jedenfalls G2 den Schaden herbeigeführt. Daher würde es an der äquivalenten Kausalität jeweils hinsichtlich G1 und G2 fehlen.

2. Weil die Schädigungen durch G1 und G2 jeweils für sich kausal gewesen wären, haften beide.

Genau, so ist das!

Wenn zwei Beiträge für den Eintritt desselben Erfolgs vorliegen und jeder für sich alleine ausreichend gewesen wäre, spricht man von Doppelkausalität. Die Äquivalenztheorie wird im Fall der Doppelkausalität modifiziert: Haben zwei Ereignisse den Schaden herbeigeführt, von denen jedes auch allein den Schaden verursacht hätte, so sind beide äquivalent kausal (Doppelkausalität). Denn sonst könnte der eingetretene Schaden auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen zurückgeführt werden. BGH: Es sei im Haftungsrecht anerkannt, dass in derartigen Fällen, in denen mehrere Ereignisse den Schaden herbeigeführt haben, von denen jedes für sich allein den gesamten Schaden verursacht hätte, sämtliche Ereignisse als rechtlich ursächlich zu behandeln seien.

3. F kann bei der Doppelkausalität nur einen von beiden Schädigern in Anspruch nehmen.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Doppelkausalität haben beide Schädiger den Schaden rechtlich verursacht. Sie haften deshalb als Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1 BGB (Haftungseinheit).

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