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Klassisches Klausurproblem

Autofahrer A verletzt den 40-jährigen Fliesenleger F fahrlässig so schwer, dass F seiner Erwerbstätigkeit als Fliesenleger bis zum Rentenalter nicht mehr nachgehen kann. Ihm entgeht damit ein Monatseinkommen von €3.000. F hätte aber aufgrund eines chronischen Hexenschusses seine Berufstätigkeit ohnehin sechs Monate später aufgeben müssen.

Einordnung des Falls

Reserveursachen 3 / Schadensanlage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F kann Schadensersatz für eine verlorene Arbeitskraft als solche verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach hM ist die Arbeitskraft als solche kein vermögenswertes Gut. Denn sie ist eine Eigenschaft der Person, die nicht in Geld messbar ist. Eine Beeinträchtigung nur der Arbeitskraft als solchen führt daher nicht zu einem gegenwärtigen Vermögensverlust; mangels Vermögensschaden kann sie nicht nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzt werden. Der Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) trifft insoweit für die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft eine abschließende Regelung. Um Ersatz zu verlangen, müssen Selbständige deshalb nachweisen, dass sich die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in einem konkreten Verlust in Form entgangener bisheriger Einnahmen oder zu erwartender Gewinne niedergeschlagen hat.

2. Die Reserveursache „chronischer Hexenschuss“ ist im Rahmen der äquivalenten Kausalität beachtlich, sodass F nur Verdienstausfall für 6 Monate verlangen kann.

Ja!

Reserveursachen sind beachtlich, wenn sie dem verletzten Menschen bzw. der beschädigten Sache (1) im Zeitpunkt der Schädigung bereits innegewohnt haben (Schadensanlagen) und (2) innerhalb kurzer Zeit denselben Schaden herbeigeführt hätten. Die Ersatzpflicht des Schädigers beschränkt sich in Fällen der Schadensanlage auf die Nachteile, die den Geschädigten treffen, weil der Schaden früher eintritt, als er dies getan hätte, wäre die Reserveursache wirksam geworden (Verfrühungsschaden). F wird sechs Monate früher arbeitsunfähig.

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frausummer

frausummer

11.2.2021, 13:11:44

Bei der zweiten Frage steht, dass Selbstständige konkrete Gewinnchancen oder Einnahmen nachweisen müssen, um diese ersetzt zu bekommen. Es kann doch aber ein mtl. Einkommen nachgewiesen werden. Wieso reicht dieses nicht aus?

Marilena

Marilena

13.2.2021, 13:14:28

Hallo frausummer, danke für die Nachfrage! Im Hinweistext steht nicht, dass es das monatliche Einkommen nicht ausreicht. Dass Antwort 1 „nicht stimmt“, bezieht sich darauf, dass F nicht Schadensersatz für eine verlorene Arbeitskraft als solche verlangen kann. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena

Makschuu

Makschuu

12.4.2023, 16:37:32

Hallo :) Ich habe eine kleine Verständnisfrage. Die erste Frage bezieht sich ja darauf, dass F keinen Schadensersatz für seine verlorene Arbeitskraft als solche verlangen kann. Aber steht dies nicht eigentlich hinter dem § 843 I BGB, wonach dem/der Verletzten infolge der Aufhebung der Erwerbsfähigkeit eine Geldrente als Schadensersatz zu leisten ist? Oder ist § 843 I BGB hier nicht einschlägig, da F „nur“ seinen derzeitigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber nicht gänzlich arbeitsunfähig geworden ist? Vielen Dank schon mal im Voraus :)

Jopies

Jopies

16.4.2023, 23:25:21

Aber auch hier bemisst sich ja die Höhe der Geldrente auch nicht nach einfach der Arbeitskraft an sich, sondern mit dem Erwerb durch die Arbeitskraft. Wessen Erwerb höher war bekommt ja auch eine höhere Geldrente. Deswegen niemals einen Zahnarzt anfahren (oder zumindest nicht seine Hände).

IS

IsiRider

12.7.2023, 17:01:07

Was stimmt denn jetzt? Zum einen habe ich gelesen, dass beim Gewerbe die Rentabilität vermutet werde und zum anderen müsse sie konkret dargelegt werden.


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