Zivilrecht

Schadensrecht

Schadenszurechnung

Reserveursachen 3 / Schadensanlage

Reserveursachen 3 / Schadensanlage

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Autofahrer A verletzt den 40-jährigen Fliesenleger F fahrlässig so schwer, dass F seiner Erwerbstätigkeit als Fliesenleger bis zum Rentenalter nicht mehr nachgehen kann. Ihm entgeht damit ein Monatseinkommen von €3.000. F hätte aber aufgrund eines chronischen Hexenschusses seine Berufstätigkeit ohnehin sechs Monate später aufgeben müssen.

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Einordnung des Falls

Reserveursachen 3 / Schadensanlage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F kann Schadensersatz für eine verlorene Arbeitskraft als solche verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach hM ist die Arbeitskraft als solche kein vermögenswertes Gut. Denn sie ist eine Eigenschaft der Person, die nicht in Geld messbar ist. Eine Beeinträchtigung nur der Arbeitskraft als solchen führt daher nicht zu einem gegenwärtigen Vermögensverlust; mangels Vermögensschaden kann sie nicht nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzt werden. Der Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) trifft insoweit für die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft eine abschließende Regelung. Um Ersatz zu verlangen, müssen Selbständige deshalb nachweisen, dass sich die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in einem konkreten Verlust in Form entgangener bisheriger Einnahmen oder zu erwartender Gewinne niedergeschlagen hat.
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2. Die Reserveursache „chronischer Hexenschuss“ ist im Rahmen der äquivalenten Kausalität beachtlich, sodass F nur Verdienstausfall für 6 Monate verlangen kann.

Ja!

Reserveursachen sind beachtlich, wenn sie dem verletzten Menschen bzw. der beschädigten Sache (1) im Zeitpunkt der Schädigung bereits innegewohnt haben (Schadensanlagen) und (2) innerhalb kurzer Zeit denselben Schaden herbeigeführt hätten. Die Ersatzpflicht des Schädigers beschränkt sich in Fällen der Schadensanlage auf die Nachteile, die den Geschädigten treffen, weil der Schaden früher eintritt, als er dies getan hätte, wäre die Reserveursache wirksam geworden (Verfrühungsschaden). F wird sechs Monate früher arbeitsunfähig.
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