Unterhaltskosten als Schadensersatz bei fehlgeschlagener Sterilisation


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Vater V hat mit seiner Familienplanung abgeschlossen und beauftragt Arzt A mit der Durchführung einer Sterilisation. A führt die Sterilisation fehlerhaft durch. Dadurch kommt es zu einer Schwangerschaft der Ehefrau E, die ein gesundes und munteres Kind gebärt, für das V und E lange Zeit sorgen dürfen und müssen. V verlangt die Unterhaltskosten für das Kind von A ersetzt.

Einordnung des Falls

Unterhaltskosten als Schadensersatz bei fehlgeschlagener Sterilisation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Unterhaltsschaden des V wäre grundsätzlich nach § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution ersetzbar.

Ja!

Der Geschädigte kann vom Schädiger verlangen, dass dieser den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB, Naturalrestitution). Voraussetzung für die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 und 2 BGB ist jedoch, dass die Wiederherstellung noch möglich ist. Die Geburt des Kindes kann nicht „beseitigt“ werden. Davon zu trennen ist aber die Belastung mit der Unterhaltspflicht: Von dieser Verbindlichkeit (Vermögensschaden) kann V befreit werden. Dieser Befreiungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte den Anspruch des Dritten erfüllt.

2. Es würde gegen die Menschenwürde verstoßen, das Kind selbst als Schadensquelle anzusehen.

Genau, so ist das!

2. Senat des BVerfG (BVerfGE 88, 203): Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle verstoße gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).

3. Weil es gegen die Menschenwürde verstoßen würde, das Kind selbst als Schadensquelle anzusehen, können die Unterhaltskosten hier normativ nicht als ersetzbarer Vermögensschaden angesehen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Heute hM (BGH und 1. Senat des BVerfG [BVerfGE 96, 375]): Behandlungsverträge über Sterilisationsleistungen könnten wirksam vereinbart werden. Lasse sich der Arzt hierauf ein, dann müsse er diesen Vertrag nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen erfüllen. Unterlaufe ihm dabei ein Fehler, durch den es entgegen dem Vertragszweck zur Geburt eines Kindes komme, so müsse er haftungsrechtlich für die Vertragserfüllung einstehen. Er hat daher gem. § 249 BGB den Vertragspartner im Grundsatz so zu stellen, als ob er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Bei einem wirksamen Behandlungsvertrag ist daher nicht das Kind selbst die Schadensquelle, sondern die Vertragsverletzung. Dies verstoße weder gegen Art. 1 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 2 GG.

4. Der Unterhaltsschaden ist vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfasst.

Ja!

Bei einer Vertragsverletzung muss der Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht auch den eingetretenen Schaden (Unterhaltsverpflichtung) umfassen. Dies ist der Fall, wenn der Schwangerschaftsabbruch oder die Sterilisation zumindest auch durchgeführt wurde, um die Belastung mit Unterhaltsverpflichtungen zu vermeiden. Waren für den fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Sterilisation hingegen medizinische Gründe maßgeblich und wurde das Kind anschließend ohne Komplikationen und Schäden geboren, so hat sich das Risiko, dem der Arzt vorbeugen sollte, nicht verwirklicht, so dass er nicht den Ersatz des Unterhalts schuldet.

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IUS

iustus

30.1.2021, 11:03:23

Ist das nicht der Gedanke, der „wrongful Life“-Entscheidung?

Isabell

Isabell

25.8.2021, 08:46:14

Wenn ich das noch richtig im Kopf habe, war bei der von dir benannten Entscheidung die Mutter Klägerin. Die ist ja nochmal etwas anders von einer ungewollten Schwangerschaft und Geburt betroffen als der Vater. Beim Lesen habe ich aber auch an das Urteil gedacht. Eine Verlinkung zur Vertiefung würde sich anbieten.

Dogu

Dogu

3.11.2023, 12:33:51

Wrongful life bezieht sich auf das betroffene Kind als Kläger. Dieses kann nicht den Anspruch auf eigene Nichtexistenz geltend machen.


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