Zivilrecht
Schadensrecht
Schadenszurechnung
Unterhaltskosten als Schadensersatz bei fehlgeschlagener Sterilisation
Unterhaltskosten als Schadensersatz bei fehlgeschlagener Sterilisation
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vater V hat mit seiner Familienplanung abgeschlossen und beauftragt Arzt A mit der Durchführung einer Sterilisation. A führt die Sterilisation fehlerhaft durch. Dadurch kommt es zu einer Schwangerschaft der Ehefrau E, die ein gesundes und munteres Kind gebärt, für das V und E lange Zeit sorgen dürfen und müssen. V verlangt die Unterhaltskosten für das Kind von A ersetzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unterhaltskosten als Schadensersatz bei fehlgeschlagener Sterilisation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Unterhaltsschaden des V wäre grundsätzlich nach § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution ersetzbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es würde gegen die Menschenwürde verstoßen, das Kind selbst als Schadensquelle anzusehen.
Genau, so ist das!
3. Weil es gegen die Menschenwürde verstoßen würde, das Kind selbst als Schadensquelle anzusehen, können die Unterhaltskosten hier normativ nicht als ersetzbarer Vermögensschaden angesehen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Unterhaltsschaden ist vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfasst.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
30.1.2021, 11:03:23
Ist das nicht der Gedanke, der „wrongful Life“-Entscheidung?
Isabell
25.8.2021, 08:46:14
Wenn ich das noch richtig im Kopf habe, war bei der von dir benannten Entscheidung die Mutter Klägerin. Die ist ja nochmal etwas anders von einer ungewollten Schwangerschaft und Geburt betroffen als der Vater. Beim Lesen habe ich aber auch an das Urteil gedacht. Eine Verlinkung zur Vertiefung würde sich anbieten.
Dogu
3.11.2023, 12:33:51
Wrongful life bezieht sich auf das betroffene Kind als Kläger. Dieses kann nicht den Anspruch auf eigene Nichtexistenz geltend machen.