Befundsicherungspflicht (Fabrikationsfehler)
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft bei Edeka eine Fanta-Mehrwegglasflasche des Herstellers Coca-Cola (C). Als A sie zu Hause öffnet, zerspringt die Glasflasche wegen Haarrisses im Glas in 1.000 Scherben, von denen eine das Auge der A trifft. Vor der Auslieferung hatte C die Flasche nicht nochmal kontrolliert. Es ist weder feststellbar, ob der Riss bei der Herstellung des C verursacht wurde, noch ob C bei der Produktion schuldhaft handelte.
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Einordnung des Falls
Befundsicherungspflicht (Fabrikationsfehler)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird jemand durch ein Produkt verletzt, wird nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG vermutet, dass das Produkt einen Fehler hatte (Fehlernachweis).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Geschädigte muss im Rahmen des ProdHaftG dann auch beweisen, dass dieser Fehler schon beim Inverkehrbringen der Sache bestand und dem Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers entstammt (Fehlerbereichsnachweis).
Nein!
3. A kann beweisen, dass das Produkt im Zeitpunkt ihrer Verletzung einen Fehler hatte.
Genau, so ist das!
4. C kann sich entlasten, weil der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen des Produkts nicht erkennbar war (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG).
Nein, das trifft nicht zu!
5. C kann sich hier damit entlasten, dass der Fehler möglicherweise auch erst nach dem Inverkehrbringen eingetreten ist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
divenir
11.6.2022, 23:37:15
Wie soll A denn im Zeitpunkt des Prozesses beweisen können, dass die - jetzt nur noch in 1000 Scherben vorhandene - Glasflasche einen Haarriss hatte?

Lukas_Mengestu
14.6.2022, 20:41:14
Berechtigte Frage, divenir! Hier wird es auf Zeugenaussagen und Gutachten von Sachverständigen ankommen, die die Flasche untersuchen und prüfen, ob das Zerspringen durch äußere Einwirkung (zB herunterfallen) oder andere Ursachen (zB Haarriss) verursacht wurde (vgl. https://www.schweizer.eu//aktuelles/urteile/6471-bgh-revisionsurteil-vom-9-mai-1995-vi-zr-158-94-hamm). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe
4.3.2024, 15:39:41
Zu diesem Fall gibt es ja einen Zwilling unter der Rubrik Produzentenhaftung. Während dort (wohl unter Aussparung des ProdHaftG) ein Fehlerbereichsnachweis durch den Geschädigten erforderlich ist (bzw. nur unter anderen Bedingungen der Befundsicherungspflicht wieder entbehrlich wird), muss hier den Fehlerbereichsnachweis der Hersteller führen. Vielleicht könntet Ihr die beiden Fälle mal miteinander in Beziehung setzen?

Tim Gottschalk
6.2.2025, 07:52:34
Hallo @[Johannes Nebe](174311), vielen Dank für deine Anregung. Während die Produzentenhaftung von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, beruht das ProdHaftG auf der Umsetzung einer EG-Richtlinie und weicht in einigen Punkten von der Produzentenhaftung aus § 823 I BGB ab. Dies hier ist einer davon. Während in der Produzentenhaftung im Grundsatz gilt, dass der Geschädigte als Anspruchsteller die Beweislast trägt und die Rechtsprechung davon nur in genau umgrenzten Fallgruppen (wie die von dir erwähnte Befundsicherungspflicht) Ausnahmen macht, ist die Beweislastverteilung im ProdHaftG explizit geregelt, § 1 Abs. 4 ProdHaftG. Insofern können sich dabei Unterschiede ergeben. In dieser konkreten Fallgruppe erfolgt jedoch ein Gleichlauf, wie in diesem Fall in der letzten Erklärung erläutert. Wichtig ist jedoch, zu verstehen, dass die beiden Haftungsregime aus dogmatisch anderer Richtung kommen (Beweislast beim Geschädigten in der Produzentenhaftung, Beweislast beim Hersteller im ProdHaftG). Deswegen muss im Rahmen des ProdHaftG beispielsweise auch den Fehlerbereichsnachweis generell der Hersteller führen, nicht nur bei einem Verstoß gegen die Befundsicherungspflicht. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)