Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Zurücknahme des Tötungsverlangens
Zurücknahme des Tötungsverlangens
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am Gründonnerstag bittet O seinen Freund T eindringlich, ihn am Ostermontag mit einem Pistolenschuss ins Herz zu töten. Karfreitag teilt O dem T mit, er nehme diesen Wunsch zurück. Dennoch erschießt T ihn am Ostermontag.
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Einordnung des Falls
Zurücknahme des Tötungsverlangens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat seine Tötung am Gründonnerstag "ausdrücklich und ernstlich verlangt" (§ 216 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Indem O dem T am Karfreitag mitgeteilt hat, er nehme seinen Wunsch zurück, hat er das Tötungsverlangen zurückgenommen.
Ja!
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