Zurücknahme des Tötungsverlangens
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am Gründonnerstag bittet O seinen Freund T eindringlich, ihn am Ostermontag mit einem Pistolenschuss ins Herz zu töten. Karfreitag teilt O dem T mit, er nehme diesen Wunsch zurück. Dennoch erschießt T ihn am Ostermontag.
Einordnung des Falls
Zurücknahme des Tötungsverlangens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist.
Genau, so ist das!
2. O hat seine Tötung am Gründonnerstag "ausdrücklich und ernstlich verlangt" (§ 216 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Indem O dem T am Karfreitag mitgeteilt hat, er nehme seinen Wunsch zurück, hat er das Tötungsverlangen zurückgenommen.
Ja!
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Tigerwitsch
15.2.2021, 23:10:05
Zu 16 II ganz grundsätzlich: Nimmt man dann „nur“ die Rechtsfolge des 216 StGB an - oder ist gar der gesamte TB des 216 StGB erfüllt (auch wenn kein ernstliches und ausdrückliches Verlangen des Opfers besteht, sondern der Täter das nur irrig annimmt)? Also wie baut man das in der Prüfung auf...(im Verhältnis etwa von 212 StGB)
Henry Vetter
15.4.2021, 11:55:13
Ich würde hier unter dem Merkmal „ernsthaftes und ausdrückliches Verlangen“ den 16 II StGB prüfen, damit ich nicht schon aus dem objektiven Tatbestand rausfliege. Ist aber wirklich nicht einfach, da hier objektive und subjektive Aspekte vermischt werden...