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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S erstellt sich einen Account bei einem kommerziellen Carsharing Anbieter A in Hamburg. Nachdem ihre Registrierung abgeschlossen ist, schaltet S ein Cabrio mit ihrem Smartphone für €1,30 pro Minute frei und fährt vom Elbstrand an die Alster. Dort stellt sie das Cabrio nach 15 Minuten Fahrtzeit ordnungsgemäß ab und beendet die Nutzung.

Einordnung des Falls

Mietvertrag Car-Sharing

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem sich S beim Carsharing Anbieter A registriert hat, hat S mit A einen Mietvertrag (§ 535 BGB) für alle Autos des Carsharing Anbieters geschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

In der Regel sind die vertraglichen Verhältnisse beim Carsharing aufgeteilt. In einem bei der Registrierung zustandegekommenen Rahmenvertrag wird festgelegt, ob Mitgliedsbeiträge oder Kautionszahlungen gezahlt werden müssen. Zudem werden häufig unterschiedlich hohe Selbstbeteiligungen im Schadensfall vorgesehen. Die einzelne Nutzung eines Autos erfolgt dann aufgrund des Abschlusses eines Mietvertrags im konkreten Nutzungsfall.

2. Indem S mit ihrem Smartphone das Cabrio freigeschaltet hat, hat sie einen Mietvertrag (§ 535 BGB) über das Auto mit A abgeschlossen.

Ja!

Beim Carsharing wird in der Regel im konkreten Nutzungsfall ein Mietvertrag über das konkrete Auto geschlossen. Dieser kommt mit der Buchung des Autos durch den Mieter und der Bestätigung des Carsharinganbieters zustande, wobei § 151 BGB zum Tragen kommt. S gab mit der Freischaltung des Cabrios über ihr Smartphone eine Willenserklärung zur Miete des Autos ab. Da der Zugang einer Annahmeerklärung des Carsharinganbieters A nach der Verkehrssitte bei einer App nicht zu erwarten ist, kommt der Vertrag durch die bloße Annahme des A zustande (§ 151 BGB).

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Isabell

Isabell

10.3.2021, 08:40:10

Als Vertiefung würde ich hier die Abgrenzung zum Leasing extrem hilfreich finden.

JURA

Juranus

16.3.2021, 09:18:06

Ich finde, der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für atypische Merkmale des Mietvertrages, so dass mE nach ein Leasing eher fernliegend ist und die Thematisierung an dieser Stelle eher verwirrend sein könnte. In einer Klausur würde man bei so einem Sachverhalt wohl auch keine Differenzierung hinsichtlich eines einfachen Mietvertrages oder eines Leasingvertrages vornehmen.

J00P1950

J00P1950

5.3.2023, 15:51:02

Anmerkung zum § 151 BGB

J00P1950

J00P1950

5.3.2023, 15:53:08

Bei der letzten frage heißt es, dass die Annahmeerklärung nicht notwendig ist vom Autoverleih. § 151 BGB regelt jedoch, dass lediglich der Zugang der Annahmeerklärung bei der anderen Vertragspartner nicht erforderlich ist, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.3.2023, 15:37:48

Danke Joop1950, völlig richtig! Eine Annahme der anderen Vertragspartei bedarf es weiterhin, sie muss lediglich dem Antragenden nicht zugehen. Wir haben das an dieser Stelle noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

YODA

Yoda

9.7.2024, 14:37:50

Hallo, inwieweit sind hier die §§ 312j,k auch zu beachten?


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