Mietvertrag Car-Sharing
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S erstellt sich einen Account bei einem kommerziellen Carsharing Anbieter A in Hamburg. Nachdem ihre Registrierung abgeschlossen ist, schaltet S ein Cabrio mit ihrem Smartphone für €1,30 pro Minute frei und fährt vom Elbstrand an die Alster. Dort stellt sie das Cabrio nach 15 Minuten Fahrtzeit ordnungsgemäß ab und beendet die Nutzung.
Einordnung des Falls
Mietvertrag Car-Sharing
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem sich S beim Carsharing Anbieter A registriert hat, hat S mit A einen Mietvertrag (§ 535 BGB) für alle Autos des Carsharing Anbieters geschlossen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Indem S mit ihrem Smartphone das Cabrio freigeschaltet hat, hat sie einen Mietvertrag (§ 535 BGB) über das Auto mit A abgeschlossen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
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Isabell
10.3.2021, 08:40:10
Als Vertiefung würde ich hier die Abgrenzung zum Leasing extrem hilfreich finden.
Juranus
16.3.2021, 09:18:06
Ich finde, der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für atypische Merkmale des Mietvertrages, so dass mE nach ein Leasing eher fernliegend ist und die Thematisierung an dieser Stelle eher verwirrend sein könnte. In einer Klausur würde man bei so einem Sachverhalt wohl auch keine Differenzierung hinsichtlich eines einfachen Mietvertrages oder eines Leasingvertrages vornehmen.

J00P1950
5.3.2023, 15:51:02
Anmerkung zum § 151 BGB

J00P1950
5.3.2023, 15:53:08
Bei der letzten frage heißt es, dass die Annahmeerklärung nicht notwendig ist vom Autoverleih. § 151 BGB regelt jedoch, dass lediglich der Zugang der Annahmeerklärung bei der anderen Vertragspartner nicht erforderlich ist, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.

Lukas_Mengestu
7.3.2023, 15:37:48
Danke Joop1950, völlig richtig! Eine Annahme der anderen Vertragspartei bedarf es weiterhin, sie muss lediglich dem Antragenden nicht zugehen. Wir haben das an dieser Stelle noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team