Zivilrecht > Mietrecht
§ 548 "analog"
Mieterin M fährt gerne auf Roller-Blades durch ihre Mietwohnung, stürzt eines Tages aber fahrlässig in die Wohnzimmerwand, die seitdem ein großes Loch in ihrer Mitte hat. Bei Rückgabe der Mietsache am 1.3.2021 fällt dem Vermieter V der Schaden auf. Am 1.10. verlangt er von M Schadensersatz, M weigert sich jedoch zu zahlen.
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Aufwendungsersatz im Mietrecht für Kosten der Selbstvornahme
M lebt in einer von V vermieteten Wohnung. Als im September bei Temperaturen von 18°C die Zentralheizung ausfällt, versucht sie vergeblich, ihren Vermieter telefonisch zu erreichen. Deshalb bestellt sie kurzerhand selbst einen Handwerker, der die Heizung wieder repariert (Kosten: €500). Sie verlangt von V Aufwendungsersatz.
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Pfandrecht am Anwartschaftsrecht
Mieterin M betreibt einen Elektronikhandel und hat bei A 10 MacBooks unter Eigentumsvorbehalt gekauft, die in den Mieträumen lagern. M hat Zahlungsschwierigkeiten, kann V keine Miete mehr zahlen und nimmt einen Kredit bei der B-Bank auf und übereignet dieser zur Sicherheit die MacBooks. M kann später weder Miete noch den Kredit zahlen. Daraufhin zahlt die B-Bank dem A den Restkaufpreis für die MacBooks.
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Der sich aus dem Mietervorkaufsrecht ergebende Eigentumsverschaffungsanspruch ist auch vormerkungsfähig, nach h.M., wenn der Mieter das Vorkaufsrecht ausgeübt hat
M bewohnt eine Wohnung, an welcher nach Überlassung an ihn Wohnungseigentum begründet wurde. Sodann schließen Eigentümerin und Vermieterin V einen Kaufvertrag über €200.000, mit C. M übt sein Vorkaufsrecht formgerecht gegenüber V aus.
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Mietverhältnisse über Wohnraum: Vorkaufsrecht § 577 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und Var. 2 BGB
A mietet von B mit Mietvertrag vom 17.11.2022 eine Wohnung, die ihr am selben Tag überlassen wird. Zuvor ließ B im September eine Teilungserklärung bezüglich des Mehrfamilienhauses notariell beurkunden. Im Dezember veräußert B die Wohnung notariell beurkundet an C. Erst im Januar wird die Teilungserklärung vom September ins Grundbuch eingetragen.
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Kein Vorkaufsfall ist nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB der Verkauf an Familienangehörige und Angehörige des Haushalts des Vermieters
H wohnt in einem Mehrfamilienhaus, das Bauherrin B auf ihr Grundstück gebaut und eine Wohnung darin an H vermietet hatte. B will das Mehrfamilienhaus nun zu Geld machen und unterteilt es daher in 5 Wohnungen. Über die Wohnung, in der H wohnt, schließt B einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit ihrer Schwester S in Höhe von €400.000. H erklärt, dass er nun aber die Wohnung für €400.000 kaufen möchte.
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Unproblematischer Fall
B wohnt in einem Mehrfamilienhaus, das Bauherrin H auf ihr Grundstück gebaut und eine Wohnung darin an B vermietet hatte. H will das Haus nun zu Geld machen und unterteilt es daher in 5 Wohnungen. Bezüglich der Wohnung, in der B wohnt, schließt H einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit C in Höhe von €400.000. B erklärt, er wolle die Wohnung gern für €400.000 kaufen.