Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs: Lernsoftware


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent J mietet von der G (Go Legal GmbH) die Premiumversion der Lern-App Jurafuchs zum Preis von €5,99 monatlich, um für die bevorstehende Schuldrechtsklausur zu lernen.

Einordnung des Falls

Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs: Lernsoftware

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G schuldet die Einräumung unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB) an den Premiuminhalten der Lern-App, um seine Gebrauchsgewährungspflicht aus dem Mietvertrag zu erfüllen (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Bei einem In-App Kauf eines Abos handelt es sich um einen Mietvertrag. Die Einräumung unmittelbaren Besitzes ist aber kein konstitutives Element von Mietverträgen. Ist für die Gebrauchsüberlassung der unmittelbare Besitz an der Mietsache nicht notwendig, erfüllt der Vermieter seine Gebrauchsüberlassungspflicht dadurch, dass er dem Mieter Zugang zur Mietsache verschafft. Bei Online-Inhalten verbleiben diese in der Regel auf der EDV-Anlage des Anbieters, sodass dieser aufgrund tatsächlicher Sachherrschaft unmittelbarer Besitzer bleibt. Für die Gebrauchsüberlassung (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB) genügt es dann dem Nutzer via Internet die Nutzung der Inhalte zu gewähren. G muss dem J daher nur Zugang zur Premiumversion von Jurafuchs gewähren. Bei der Lern-App handelt es sich um ein digitales Produkt im Sinne des § 327 Abs. 1 BGB. Auf einen Verbrauchervertrag sind somit gem. § 578 b BGB abweichende Mängelgewährleistungsrechte nach den §§ 327 ff. BGB sowie Rechte bei unterbliebener Bereitstellung einschlägig.

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