Zivilrecht

Mietrecht

Pflichten im Mietverhältnis

Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs: Wohnung

Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs: Wohnung

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach der Trennung von seiner Freundin mietet Student S für monatlich €500 eine kleine Wohnung mit Einbauküche in Hamburg von Vermieter V.

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Einordnung des Falls

Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs: Wohnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V muss dem S unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) an der Wohnung einräumen, indem er ihm die Wohnungschlüssel übergibt.

Genau, so ist das!

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei Wohnungs- und sonstigen Raummietverträgen ist die Verschaffung unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB) nötig, da der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung die tatsächliche Sachherrschaft als Grundlage erfordert. Dieser wird dem Mieter regelmäßig durch Schlüsselübergabe eingeräumt. Gleiches gilt etwa für die Vermietung von Kraftfahrzeugen oder sonstigen Gerätschaften zur Nutzung durch den Mieter innerhalb seines betrieblichen oder privaten Herrschaftsbereichs. V ist dazu verpflichtet, dem S die Wohnung ab Mietbeginn zum Gebrauch zu überlassen.
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2. Muss der Vermieter dem Mieter den Gebrauch an der Mietwohnung stets sofort überlassen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Beginn der Überlassungspflicht richtet sich nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen zur Leistungszeit (§ 271 BGB). Maßgeblich ist insoweit in erster Linie eine entsprechende Vereinbarung oder ein sich aus den Umständen ergebender Termin. Nur wenn sich hiernach kein Überlassungszeitpunkt ermitteln lässt, ist die Mietsache sofort zu übergeben. Bei einem einvernehmlichen vorzeitigen Einzug des Mieters in die Räume wird das Mietverhältnis in der Regel auf diese Zeit erstreckt.

3. V schuldet auch die Gebrauchsüberlassung der Einbauküche.

Ja!

Soweit im Mietvertrag nichts über die Ausstattung der Mieträume vereinbart wurde, gilt beim Mietbeginn vorhandenes Zubehör wie eine Einbauküche im Zweifel als mitvermietet (§ 311c BGB). Die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung des V umfasst daher auch die Einbauküche (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

27.2.2021, 00:44:20

Die Aufteilung in den Lösungshinweisen in „Maßstab“, „Vertiefungshinweis“ und „Subsumtion“ finde ich super. So ist das noch übersichtlicher strukturiert :) Auf jeden Fall toll, dass Ihr MietR als Rechtsgebiet hier habt. Ich freue mich auch auf weitere Aufgaben. Zwar ist MietR grundsätzlich im Examen (1. und 2.) nur in Grundzügen zu kennen. Jedoch sind diese Grundzüge ja auch kein oberflächliches Wissen. Insofern schadet jedes Zusatz-Wissen nicht ;)

Marilena

Marilena

27.2.2021, 12:06:42

Herzlichen Dank für das tolle Lob, Tigerwitsch. Die neue Aufteilung wollen wir nach und nach bei allen Aufgaben umsetzen. Insoweit bitten wir noch um ein bisschen Geduld. Was die Relevanz des Mietrechts angeht: Im Kaiser-Skript Materielles Zivilrecht im Assessorexamen steht in der 9. Auflage, § 6 RdNr. 78 (S. 140) sogar, Mietrecht sei „sehr praxisrelevant und ha[be] eine Riesenbedeutung in Assessorklausuren.“ ;) Ein schönes Wochenende Dir und liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena

Isabell

Isabell

1.3.2021, 09:33:42

In unserer F-AG kam Mietrecht in den Klausuren mit steter Regelmäßigkeit dran. Sooft hatte ich Mietrecht im ganzen Studium nicht 😅

FABY

Faby

1.3.2021, 11:44:55

In der einen Antwort könnte man noch den Paragrafen verlinken :) Finde die Änderung in der Darstellung auch super!

Melanie 🐝

Melanie 🐝

27.8.2021, 11:39:33

Laut der Statistik zu der Auswertung von Examensklausuren kommt Schuldrecht BT in 82,7% aller Klausuren dran und davon alleine sind 14% Mietrecht. Vorrangig Kaufrecht mit 26% und gefolgt von Werkvertrag mit 12%

Martin

Martin

4.1.2024, 10:50:19

Liebes Team, Kann man nicht bezüglich des Überlassungszeitpunktes auch von einem aufschiebend bedingten Mietvertrag ausgehen? LG Martin

Dogu

Dogu

20.6.2024, 13:51:38

Nein. Bedingungen sind ungewisse Ereignisse. Der Eintritt eines Kalendertages ist nicht ungewiss. Es handelt sich um eine Zeitbestimmung, § 163 BGB.

_Andor_

_Andor_

10.4.2024, 08:35:03

§ 311c ist unmittelbar nach dem Wortlaut nur auf Veräußerungen und Belastungen anwendbar. Nach allgemeiner Meinung kann die Norm allerdings ANALOG auch bei Gebrauchsüberlassungen angewendet werden. Das sollte klarstellend in der Erklärung präzisiert werden.


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