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Einführung

Mietvertrag Carsharing

Mietvertrag Carsharing

19. Juni 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S erstellt sich einen Account bei einem kommerziellen Carsharing–Anbieter A in Hamburg. Nachdem ihre Registrierung abgeschlossen ist, schaltet S ein Cabrio mit ihrem Smartphone für €1,30 pro Minute frei und fährt vom Elbstrand an die Alster. Dort stellt sie das Cabrio nach 15 Minuten Fahrtzeit ordnungsgemäß ab und beendet die Nutzung.

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Einordnung des Falls

Mietvertrag Carsharing

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem sich S beim Carsharing–Anbieter A registriert hat, hat S mit A einen Mietvertrag (§ 535 BGB) für alle Autos des A geschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

In der Regel sind die vertraglichen Verhältnisse beim Carsharing aufgeteilt. In einem bei der Registrierung zustandegekommenen Rahmenvertrag wird festgelegt, ob Mitgliedsbeiträge oder Kautionszahlungen gezahlt werden müssen. Zudem werden häufig unterschiedlich hohe Selbstbeteiligungen im Schadensfall vorgesehen. Die einzelne Nutzung eines Autos erfolgt dann aufgrund des Abschlusses eines Mietvertrags im konkreten Nutzungsfall.
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2. Indem S mit ihrem Smartphone das Cabrio freigeschaltet hat, hat sie einen Mietvertrag (§ 535 BGB) über das Auto mit A abgeschlossen.

Ja!

Beim Carsharing wird in der Regel im konkreten Nutzungsfall ein Mietvertrag über das konkrete Auto geschlossen. Dieser kommt mit der Buchung des Autos durch den Mieter und der Annahme des Carsharing–Anbieters zustande, wobei § 151 S. 1 BGB zum Tragen kommt. S gab mit der Freischaltung des Cabrios über ihr Smartphone eine Willenserklärung zur Miete des Autos ab. Da der Zugang einer Annahmeerklärung des Carsharing–Anbieters A nach der Verkehrssitte bei einer App nicht zu erwarten ist, kommt der Vertrag durch die bloße Annahme des A zustande (§ 151 S. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

10.3.2021, 08:40:10

Als Vertiefung würde ich hier die Abgrenzung zum Leasing extrem hilfreich finden.

JURA

Juranus

16.3.2021, 09:18:06

Ich finde, der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für atypische Merkmale des Mietvertrages, so dass mE nach ein Leasing eher fernliegend ist und die Thematisierung an dieser Stelle eher verwirrend sein könnte. In einer Klausur würde man bei so einem Sachverhalt wohl auch keine Differenzierung hinsichtlich eines einfachen Mietvertrages oder eines Leasingvertrages vornehmen.

YODA

Yoda

9.7.2024, 14:37:50

Hallo, inwieweit sind hier die §§ 312j,k auch zu beachten?

ROBE

Robert

13.6.2025, 10:51:17

Bitte bitte, liebe Jurafüchse: Gewöhnt euch nicht an das hässliche Phänomen des De***en-Leerzeichens und setzt einen Bindestrich dort, wo er gem. deutscher Rechtschreibung hingehört. Hier ist das zwischen „Carsharing“ und „Anbieter“ der Fall, mehrfach im SV oder in den Erklärungen. Zwei Substantive können im Englischen unverbunden nebeneinander stehen, aber nicht im Deutschen.

Linne Hempel

Linne Hempel

13.6.2025, 16:23:19

Hey Robert, wir freuen uns immer, wenn wir Rechtschreibfehler in unseren Fällen mit eurer Hilfe korrigieren können. Es reicht aber völlig, wenn Du uns einfach auf den fehlenden Bindestrich hinweist. Dass der Begriff „Deppen-Leerzeichen“ beleidigend und ableistisch ist, lässt sich aus meiner Sicht auch nicht dadurch abmildern, dass man ein paar Sternchen in das Wort einfügt. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

ROBE

Robert

14.6.2025, 10:17:46

Ich wollte niemanden beleidigen. Der von dir kritisierte Begriff ist inzwischen ein feststehender Begriff für ein Phänomen, auf das ich hinweisen wollte. Das sollten Lesende nicht auf sich selbst beziehen.

Linne Hempel

Linne Hempel

15.6.2025, 17:33:41

Hey Robert, danke für Deine Antwort und den Austausch hierzu. Ich kenne den Ausdruck und weiß auch, dass Du damit niemanden direkt beleidigen wolltest. Du bist auch nicht die erste Person, die diesen Begriff im Forum benutzt. Wenn das passiert, nutzen wir aber gerne die Gelegenheit, um (bei Dir und anderen) anzuregen, den Gebrauch dieses „feststehenden“ Begriffs zu überdenken. Denn der Umstand, dass ein Begriff von vielen Leuten benutzt wird, ändert ja auch erst einmal nichts daran, dass dieser problematisch oder verletzend sein kann. Wir halten es für wichtig, dass Jurist*innen eine gewisse sprachliche Sensibilität entwickeln auch (oder gerade), weil dies im Studium oft zu kurz kommt. Gerade, wenn sich Begriffe „verfestigt“ haben, ist es umso wichtiger, diese zu hinterfragen. Mir fallen eine Reihe von Beispielen dafür ein, die ich hier nicht reproduzieren möchte. So viel nur als Anregung, natürlich kannst Du dazu Deine eigenen Gedanken haben. Soweit es das Jurafuchsforum betrifft würde ich Dich aber trotzdem bitten, den Begriff nicht mehr zu verwenden. Vor allem dann, wenn es um einen schlichten Hinweis auf einen fehlenden Bindestrich geht, braucht man dafür auch ehrlich gesagt keinen extra Begriff um ein „Phänomen“ zu beschreiben. Danke für Dein Verständnis und die Hilfe dabei, unsere Rechtschreibfehler zu finden! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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