+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A will den ewig kläffenden Hund seines Nachbarn N erschießen. Dabei tötet er das beim Spielen in die Hundehütte gekrochene Kleinkind K, weil er es im Zwielicht für den Hund gehalten hat.

Einordnung des Falls

Tatbestandlich ungleichwertige Objekte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A unterliegt einem für den Vorsatz unbeachtlichen error in persona vel obiecto (Irrtum über das Handlungsobjekt).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das trifft nicht zu!

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel obiecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind.„Sache“ (§ 303 StGB) und „Mensch“ (§ 212 StGB) sind tatbestandlich nicht gleichwertig. A wusste nicht, dass er in Wirklichkeit auf einen Menschen schoss. In Betracht kommt nur eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung (§§ 303 Abs. 1, 3, 22, 23 Abs. 1 StGB). Bei letzterer handelt es sich um einen untauglichen Versuch, denn ein Mensch ist kein taugliches Tatobjekt i.S.d. § 303 StGB.

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