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Klassisches Klausurproblem

Im Jahre 1858 trug der Holzhändler Rosahl seinem Arbeiter Rose auf, den Zimmermann Schiebe, der ein unliebsamer Gläubiger des Rosahl war, zu erschießen. Rose legte sich auf die Lauer. Er hielt in der Dämmerung den Gymnasiasten Harnisch für Schiebe und erschoss deshalb Harnisch.

Einordnung des Falls

Error in persona vel objecto (Rose-Rosahl-Fall I)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Rose unterlag damals einem für den Vorsatz unbeachtlichen error in persona vel objecto.

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Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel obiecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. Die Vorstellung des Rose bezog sich auf die konkret ins Auge gefasste und getötete Person des Harnisch. Er war sich der von § 212 StGB vorausgesetzten „Menschqualität“ des ins Ziel genommenen Objekts bewusst. Wegen gleichwertiger Objekte ist die Identitätsabweichung nur ein für den Vorsatz unbeachtlicher Motivirrtum.

2. Der Vorsatz des Rose hatte sich zum Tatzeitpunkt auch auf die Person des Schiebe bezogen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Wenn der Tötungsvorsatz sich auf eine Person konkretisiert, verbraucht sich dieser. Würde man zusätzlich auch noch die Versuchsstrafbarkeit bzgl. O bejahen, käme es demgegenüber zu einer (unzulässigen) „Vorsatzverdoppelung“.Rose wollte damals einen Menschen töten. Sein Vorsatz hat sich im Tatzeitpunkt ausschließlich auf die konkret anvisierte und getroffene Person des Harnisch bezogen und ist damit "aufgebraucht". Die Tat am falschen Opfer begründet daher keinen gleichzeitigen Versuch am richtigen Opfer.

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QUIG

QuiGonTim

2.2.2022, 14:20:54

Ist es in der Klausur sinnvoll, den verbrauchten Vorsatz anzusprechen? Wenn ja, wo?

VIC

Victor

2.2.2022, 19:45:17

Das würde ich beim versuchten Totschlag/Mord ansprechen. Dafür wäre der Tatentschluss/Vorsatz schon durch den vollendeten Totschlag/Mord verdrängt/verbraucht.

QUIG

QuiGonTim

2.2.2022, 19:51:22

Danke für die schnelle Antwort. :) Also würde man nach dem vollendeten, fahrlässigen Delikt das versuchte Delikt kurz anprüfen und beim Tatentschluss rausfliegen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.2.2022, 11:45:20

Vorsicht QuiGonTim, hier liegt gerade kein "Fahrlässigkeitsdelikt" vor. Da Rose hier lediglich einem "error in persona" unterlag, ist dieser Irrtum im Hinblick auf seinen Vorsatz unbeachtlich. Er hat die anvisierte Person getötet. Dass es sich hierbei um jemand anderen handelt, als vorgestellt ist insoweit egal. Er handelte damit bzgl des Totschlags/Mord an dem Gymnasiasten Harnisch vorsätzlich, weswegen im Hinblick auf den versuchten Mord/Totschlag an Schiebe der Vorsatz verbraucht ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

lennart20

lennart20

15.6.2023, 14:23:18

Könntet ihr hier im Kapitel noch eine Aufgabe zur Problematik des error in persona bei Spreng- oder Giftfallen machen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 15:02:35

Vielen Dank für den Hinweis, lennart :-) Den Sprengfallenfall werden wir nächste Woche noch als weiteren Klassiker hinzufügen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.6.2023, 16:40:44

@[lennart20](198942)Hi Lennart, die Sprengfallenentscheidung findest Du nun in den Klassikern bzw. am Ende des subjektiven Tatbestandes: https://applink.jurafuchs.de/GFlTaWscLAb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

lennart20

lennart20

20.6.2023, 17:04:02

Vielen Dank an euch


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