Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Ausländisches Staatsoberhaupt)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erschießt den auf Staatsbesuch in Deutschland weilenden nigerianischen Staatspräsidenten S bei einem privaten Einkaufsbummel in der Frankfurter Innenstadt, weil er ihn mit seinem Todfeind E verwechselt.
Einordnung des Falls
Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Ausländisches Staatsoberhaupt)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da S und E tatbestandlich gleichwertige Tatobjekte im Rahmen des § 212 StGB darstellen, liegt bei T ein für den Vorsatz unbeachtlicher error in persona vel obiecto vor.
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Ja, in der Tat!
2. T hatte auch Vorsatz in Bezug auf den Angriff auf das Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts (§ 102 StGB).
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Nein!
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Strand Spaziergang
6.4.2023, 09:37:25
Aber T hat sich des Totschlags strafbar gemacht, richtig? Kann er sich auch des Mordes strafbar gemacht haben, weil der den Geschädigten im Zustand der Arglosigkeit getötet hat?

SvzW
1.9.2023, 11:23:40
Nein, dafür fehlt ihm der Vorsatz. Dazu müsste etwas mehr im Sachverhalt stehen.
Raphaeljura
30.4.2023, 00:55:46
Hallo. Warum entfällt die Fahrlässigkeit bei Paragraph 102 StGB?
se.si.sc
30.4.2023, 08:37:36
Weil fahrlässiges Handlen nach § 15 StGB nur dann strafbar ist, wenn es für die jeweilige Tat ausdrücklich vorgesehen ist. Da das bei § 102 StGB nicht der Fall ist, wird fahrlässiges Handeln insoweit auch nicht bestraft.
Raphaeljura
30.4.2023, 13:57:23
Top, vielen Dank.