Rücktrittshandlung 4
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vater T lässt sein Kind O dursten, da T von ihm genervt ist. Dabei nimmt er Os Tod billigend in Kauf. Erst am dritten Tag gibt er O wieder etwas zu trinken, wobei er ursprünglich dachte, dass O auch nur zwei Tage ohne Wasser aushält. Nur deshalb überlebt das Kind.
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Einordnung des Falls
Rücktrittshandlung 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein versuchter Totschlag durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) vor.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat nach der Rechtsprechung die Tatvollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
9.11.2024, 11:48:36
Könnte man auch argumentieren, dass es sich nach Ablauf des zweiten Tages aus Tätersicht um einen beendeten Versuch handelt (er ging vom Eintritt des Todes aus) und das er diese Tat nicht aufgegeben hat? Hier irrt der Täter ja bloß über biologische Umstände und entscheidet sich nach dem geplanten Todeszeitpunkt gegen die Tatvollendung.
Leo Lee
10.11.2024, 05:17:18
Hallo Dogu, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat scheint dein Ansatz ebenfalls sehr gut vertretbar, solange du das mit dem entsprechenden
Rücktrittshorizontbegründest. Zumal sich an dem Ergebnis selbst nichts ändert, da der T ohnehin die Verhinderung der Vollendung herbeigeführt hat. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hoffmann-Holland § 24 Rn. 71 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo