Rücktrittshandlung 4

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vater T lässt sein Kind O dursten, da T von ihm genervt ist. Dabei nimmt er Os Tod billigend in Kauf. Erst am dritten Tag gibt er O wieder etwas zu trinken, wobei er ursprünglich dachte, dass O auch nur zwei Tage ohne Wasser aushält. Nur deshalb überlebt das Kind.

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Einordnung des Falls

Rücktrittshandlung 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein versuchter Totschlag durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) vor.

Ja!

T hat bedingten Vorsatz in Bezug auf die Tötung. Da T dachte, dass der Tod von O auch nach zwei Tagen hätte eintreten können, hat er spätestens dann unmittelbar angesetzt. Seine Garantenstellung ist ihm in der Verantwortung als Elternteil bewusst.
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2. T hat nach der Rechtsprechung die Tatvollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Bei Unterlassungsdelikten muss der Täter durch seine Handlungen immer eine neue Kausalkette in Gang setzen, die für das Ausbleiben des Taterfolges wenigstens mitursächlich wird. Dabei muss er bei der Vornahme der Handlungen subjektiv auf die Erfolgsverhinderung abzielen. T hat den Erfolgseintritt durch das Geben von Flüssigkeit verhindert. Seine Handlung war demnach kausal für das Ausbleiben des Taterfolgs.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

9.11.2024, 11:48:36

Könnte man auch argumentieren, dass es sich nach Ablauf des zweiten Tages aus Tätersicht um einen beendeten Versuch handelt (er ging vom Eintritt des Todes aus) und das er diese Tat nicht aufgegeben hat? Hier irrt der Täter ja bloß über biologische Umstände und entscheidet sich nach dem geplanten Todeszeitpunkt gegen die Tatvollendung.

LELEE

Leo Lee

10.11.2024, 05:17:18

Hallo Dogu, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat scheint dein Ansatz ebenfalls sehr gut vertretbar, solange du das mit dem entsprechenden

Rücktrittshorizont

begründest. Zumal sich an dem Ergebnis selbst nichts ändert, da der T ohnehin die Verhinderung der Vollendung herbeigeführt hat. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hoffmann-Holland § 24 Rn. 71 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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