Erfolgsqualifikation 1
18. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte O verprügeln und ihm dann eine Gabel in die Augen stechen, wobei er bezweckt, dass O erblindet. Nachdem T auf O einprügelt hat und gerade mit der Gabel zustechen möchte, macht er kurz vor Os Auge halt und lässt davon ab, weil er kein Monster sein möchte.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifikation 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach Vollendung des Grunddeliktes kann der Täter von der Erfolgsqualifikation nicht mehr zurücktreten.
Nein!
3. T ist vom Versuch der schweren Körperverletzung zurückgetreten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible
11.7.2022, 13:55:02
Dann würde aber demnach vorliegend nur eine versuchte Körperverletzung vorliegen oder ?

Nora Mommsen
23.7.2022, 16:40:09
Hallo I-m-possible, die "einfache" Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB ist vorliegend vollendet. Durch die Prügel wurde O jedenfalls übel und unangemessen behandelt und das körperliche Wohlbefinden nicht nur
unerheblichbeeinträchtigt, sodass eine
körperliche Misshandlunggem. § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB vorliegt. Zudem könnte eine
Gesundheitsschädigunggem. § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch das Hervorrufen eines nicht
unerheblichen krankhaften Zustandes veursacht worden sein. Der Sachverhalt ist sehr kurz, aber wenn O Hämatome, Knochenbrüche oder ähnliches davon getragen hat liegt eine
Gesundheitsschädigungvor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
🔥1312🔥
24.2.2023, 22:51:48
Wie baut man das denn in der Klausur am besten auf? Erst nur das grunddelikt durchprüfen und dann die
versuchte Erfolgsqualifikationgetrennt danach?

Nora Mommsen
25.2.2023, 09:09:37
Hallo 1312, danke für deine Frage. Im Falle der versuchten Erfolgsqualifikation gibt es zwei Varianten. Das Grunddelikt ist ebenfalls "nur" versucht, dann kannst du am besten eine Versuchsprüfung vornehmen, die beide Elemente berücksichtigt. Ist das Grunddelikt wie hier vollendet, beginnst du mit dem Tatbestand des Grunddelikts, anschließend wird der
Versuch der Erfolgsqualifikationgeprüft.
Rechtswidrigkeitund Schuld können gemeinsam behandelt werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
8.11.2024, 10:15:26
Müsste § 223 I StGB nicht konsequenterweise mit in die Normenkette aufgenommen werden? Denn wie richtig festgestellt wurde, setzt der
Versuch der Erfolgsqualifikationzumindest den Versuch des Grunddelikts voraus. Hier müsste doch dann die Kette §§ 226 I Nr. 1, II, 223 I, II, 22, 23 I StGB lauten oder nicht?