Erfolgsqualifikation 1

22. November 2024

4,7(3.545 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O verprügeln und ihm dann eine Gabel in die Augen stechen, wobei er bezweckt, dass O erblindet. Nachdem T auf O einprügelt hat und gerade mit der Gabel zustechen möchte, macht er kurz vor Os Auge halt und lässt davon ab, weil er kein Monster sein möchte.

Diesen Fall lösen 92,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Erfolgsqualifikation 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Ja, in der Tat!

T hatte Tatentschluss hinsichtlich einer schweren Körperverletzung und bereits unmittelbar dazu angesetzt. Dabei hat er das Grunddelikt bereits vollendet. Das Grunddelikt ist Teil des Tatbestandes der Qualifikation, sodass T zum Grunddelikt mindestens ebenfalls unmittelbar angesetzt haben musste. In der Klausur musst Du hier natürlich tiefgehender arbeiten. Auch solltest Du in der Klausur knapp auf die Frage eingehen, dass eine Erfolgsqualifikation versucht werden kann. Das wurde bereits an anderer Stelle des Kurses besprochen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nach Vollendung des Grunddeliktes kann der Täter von der Erfolgsqualifikation nicht mehr zurücktreten.

Nein!

Da die Erfolgsqualifikation ein eigener Tatbestand ist und daher selbst versucht werden kann, darf für den Rücktritt nichts anderes gelten. Der Täter kann daher von der Erfolgsqualifikation gesondert zurücktreten, solange er zwar das Grunddelikt, aber nicht das Erfolgsdelikt vollendet hat.

3. T ist vom Versuch der schweren Körperverletzung zurückgetreten.

Genau, so ist das!

Bei der Bildung des Maßstabs gelten keine besonderen Anforderungen und es sind die allgemeinen Anforderungen zu wahren. Es liegt ein unbeendeter Versuch vor, sodass es ausreichend ist, wenn T die weitere Tat aufgibt (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB). Zudem liegt Freiwilligkeit vor, da T nichts derart Bösartiges mehr machen möchte, was ein autonomer Grund ist.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen