Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch: Qualifikation

Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch: Qualifikation

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte etwas aus dem Büro von O stehlen. Als er gerade unmittelbar dazu ansetzt, erinnert er sich an seine Waffe in der Tasche. Diese bringt er kurz in sein eigenes Büro, sodass er nicht mehr auf diese zugreifen kann. Erst dann nimmt er die Sachen aus dem Büro weg.

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Einordnung des Falls

Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch: Qualifikation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass ein schwerer Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) erfüllt ist.

Genau, so ist das!

In dem konkreten Fall hat der BGH entschieden, dass es bei einer Qualifikation nicht darauf ankommt, wann diese erfüllt ist, sondern nur, dass die Voraussetzungen irgendwann nach Versuchsbeginn vorliegen. Grund dafür sei, dass der Wortlaut nicht voraussetze, dass die Voraussetzungen der Qualifikation bis zur Vollendung der Tat vorliegen. Ein Diebstahl liegt unzweifelhaft vor. Zudem hat T nach Versuchsbeginn eine Waffe bei sich geführt. Durch das Zurückbringen in das eigene Büro liege nach dem BGH kein vollständiger Rücktritt und damit kein neuer Versuch vor. Vielmehr sei die nachgehende Wegnahme noch Teil derselben Tat.
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2. Die Rechtsauffassung vertritt der BGH immer noch.

Nein, das trifft nicht zu!

Mittlerweile vertritt der BGH, dass der Täter auch von der versuchten Qualifikation gesondert zurücktreten kann, auch wenn das Grunddelikt bereits verwirklicht wurde. Grund dafür ist auch der Wortlaut, da dieser voraussetzt, dass der Täter bei Begehung des Diebstahls eine Waffe bei sich führt. Der Diebstahl wird aber erst bei Wegnahme begangen. T bringt die Waffe weg, bevor er die Sachen aus dem Büro des O wegnimmt. Dadurch ist T vom Versuch des Diebstahls mit Waffen (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a, 22, 23 Abs. 1 StGB) zurückgetreten. T hat sich nur wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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